Pfleggericht Schwaben/Protokolle/1761-62 (9687): Unterschied zwischen den Versionen

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|><center>'''2. Vertrags Brief pr 450 fl.'''</center></br>Zuvernemmen wasgestalten sich auf frzeit Christliches Verableiben Maria Georgen Hällmayr Vastls zu Pliening dis ghrts gewestes Eheweib seel: der verbliebene selbt gegenwerttige Wittiber, mit der abgeleibten im standt der Ehe erworbenen 2 Kinder benantl: Maria 9 und Anna 8 jährigen Alters Ällinghers (?) aber mit denen ihrer minderjährigkeit willen Ghrtl: verwiteten (?) Vormündern benantl: Martin Grueber von Kürchhamb und Balthasan Zehetmayr von Hainstetten Pflegghrts Wolfertshausen Rcte diss denenselben anerstorben müetterlichen Erbugets, dann
|<center>'''2. Vertrags Brief pr 450 fl.'''</center></br>Zuvernemmen wasgestalten sich auf frzeit Christliches Verableiben Maria Georgen Hällmayr Vastls zu Pliening dis ghrts gewestes Eheweib seel: der verbliebene selbt gegenwerttige Wittiber, mit der abgeleibten im standt der Ehe erworbenen 2 Kinder benantl: Maria 9 und Anna 8 jährigen Alters Ällinghers (?) aber mit denen ihrer minderjährigkeit willen Ghrtl: verwiteten (?) Vormündern benantl: Martin Grueber von Kürchhamb und Balthasan Zehetmayr von Hainstetten Pflegghrts Wolfertshausen Rcte diss denenselben anerstorben müetterlichen Erbugets, dann
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|auf der von der Lobl. Grundherrsschafft aygebrachten consens
|ferners (?) besizung (?) diss sämentl. Vermögens Vergleiche (?) und Vertragen als umb und</br></br>Erstlichen verbeibt gedachten Wittiber der mit der abgeleibten eine Zeithero mehrs ingehabt gemaert (?) und gemessene zum Lobl. Closter Rott Leibgedingsweis GRundbahr gehörige 3/4 tl Hof zu gedachten Pliening sambt aller Rechtlichen ein und Zugehör, dann todt und lebendtigen Haus: und Paumans Vahrnuß item Schuldt: und Gegenschulten Porg: und Vormundtschafft, ncihts hiervon absondert muß ausgenohmen Alsg: und dergestalten beysamben. Sonst in henden, daß derselbe
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|sägig (?)</br>Andertens schuldtig und verbundten seyn solle, gedacht seiner 2 Kindern zu einem anverstorben Mütterl. Erb respee Heurath guet zu 200 fl. zusammen, also miteinander 400 fl. und zwar ieden auf dessen einmahligen Hochzeittag paar 100 fl. das ybrige aber in Jährl. 25 fl. so siye temberl: lungsweiß härzigen haben Hinaus zugeben, negst deme haben gedachte zwey Künder, an ihrer Muetter annach anständigen Heurathgueth 50 fl. auf dem Gerhardtinger Guet zu Gerhardting und zwar sich auf dessen einstigen Hochzeittag paar 25 fl. zu empfangen inzwischen nun bis solle</br> drittens ihr beedt in frembdter Dienerschafft söllbst gewönnen, kenen somit seym Guett
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|Christlich Gebrauch mach in der Furcht Gottes zuerzig, und mit gebräuchig (?) Kost: und Klaidung zusuche, auf erkrankh frembter Dinnerschafft zum Haimeth zu bringen und alda bis zur Widergenesung doch und können beschafft hingegen aber 6 Wochen lang die Hausmans Cost abgebraucht werden, uf Verheurath ist ieder eine Standesmässige Ausferttigungs zurzuestellen, als ein ganz gerichtes pött mit Zweymahlich yberzug, pöttsatt, Casten und Truchen dann ein Gewöhnliches krühen (?) Gwandt, nebst eine redo: Kue, ges. (?) mit einer herkommen Hochzeit Morgen Suppe vom Haus zu böttigen daßmer eine
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|Vierttens eine mit ledig Standt und ohne disposition das zeitl: Bergen solte, so hat dessen Verlassenschaft die lestlebente Schwester alleinig zu erben.</br>Warmit diser Vertragsbrief beschlossen bis zu dessen Genzl. erfilling sämmentl. allociclia (?) sro hypotheca verschriben und hieryber das obrigkeitl. Handglib erstattet worden. actl: den 21. Jenner 1761</br></br><center>Testes</center></br>Ghrts Proc. Obertorfer und Jacob Hengthorn Thallmayr alhir
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|<center>'''2. Heuraths Brief pr 450 fl.'''</center></br>
|In vorstehent. Vertragsgeenter Wittiber hat sich Maria eine Gigginger Tochter von Gigging welche ihrer abwesenheit willen durch ihren Leibl: Bruedern Martin Kürmayr Gewalthabent vertretten würdt der auch de rato et grato zu caviren versprochen, bereiths verheurathet und einander nachfolgente Heurathspacta abgeredt und beschlossen alsß umb und</br>Erstl. verspricht sye Maria ihrem nunmahligen Ehemann zu einen wahren Heurathgueth benantl.
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|450 fl. zuzubringen, woran der Judicirlen Kundtnus gemess 200 fl. erlegt, da ybrige aber in jährl. 50 fl. früsten vollents zu entrichten kuet (?) zu billigchen Belgeichung desse thuet er Ihr</br>Andertens der und heitigen dato durch Vertrag an sich gebrachten zum Löbl. Closter Rott leibrechts weis Grundbahr gehörigen 3/4tl Hof zu Pliening cum omnibus pertinentiis als: und dergestalten an und entgegen verheurathen das dieselbe auf iedmahligen Veränderungs Fahl auf die helffte Vermögens zusprä (?)fueg: und raichen haben solle
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|und willen</br> drittens ab
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Version vom 30. November 2014, 09:28 Uhr

o. S.
2. Vertrags Brief pr 450 fl.

Zuvernemmen wasgestalten sich auf frzeit Christliches Verableiben Maria Georgen Hällmayr Vastls zu Pliening dis ghrts gewestes Eheweib seel: der verbliebene selbt gegenwerttige Wittiber, mit der abgeleibten im standt der Ehe erworbenen 2 Kinder benantl: Maria 9 und Anna 8 jährigen Alters Ällinghers (?) aber mit denen ihrer minderjährigkeit willen Ghrtl: verwiteten (?) Vormündern benantl: Martin Grueber von Kürchhamb und Balthasan Zehetmayr von Hainstetten Pflegghrts Wolfertshausen Rcte diss denenselben anerstorben müetterlichen Erbugets, dann
auf der von der Lobl. Grundherrsschafft aygebrachten consens ferners (?) besizung (?) diss sämentl. Vermögens Vergleiche (?) und Vertragen als umb und

Erstlichen verbeibt gedachten Wittiber der mit der abgeleibten eine Zeithero mehrs ingehabt gemaert (?) und gemessene zum Lobl. Closter Rott Leibgedingsweis GRundbahr gehörige 3/4 tl Hof zu gedachten Pliening sambt aller Rechtlichen ein und Zugehör, dann todt und lebendtigen Haus: und Paumans Vahrnuß item Schuldt: und Gegenschulten Porg: und Vormundtschafft, ncihts hiervon absondert muß ausgenohmen Alsg: und dergestalten beysamben. Sonst in henden, daß derselbe
sägig (?)
Andertens schuldtig und verbundten seyn solle, gedacht seiner 2 Kindern zu einem anverstorben Mütterl. Erb respee Heurath guet zu 200 fl. zusammen, also miteinander 400 fl. und zwar ieden auf dessen einmahligen Hochzeittag paar 100 fl. das ybrige aber in Jährl. 25 fl. so siye temberl: lungsweiß härzigen haben Hinaus zugeben, negst deme haben gedachte zwey Künder, an ihrer Muetter annach anständigen Heurathgueth 50 fl. auf dem Gerhardtinger Guet zu Gerhardting und zwar sich auf dessen einstigen Hochzeittag paar 25 fl. zu empfangen inzwischen nun bis solle
drittens ihr beedt in frembdter Dienerschafft söllbst gewönnen, kenen somit seym Guett
Christlich Gebrauch mach in der Furcht Gottes zuerzig, und mit gebräuchig (?) Kost: und Klaidung zusuche, auf erkrankh frembter Dinnerschafft zum Haimeth zu bringen und alda bis zur Widergenesung doch und können beschafft hingegen aber 6 Wochen lang die Hausmans Cost abgebraucht werden, uf Verheurath ist ieder eine Standesmässige Ausferttigungs zurzuestellen, als ein ganz gerichtes pött mit Zweymahlich yberzug, pöttsatt, Casten und Truchen dann ein Gewöhnliches krühen (?) Gwandt, nebst eine redo: Kue, ges. (?) mit einer herkommen Hochzeit Morgen Suppe vom Haus zu böttigen daßmer eine
Vierttens eine mit ledig Standt und ohne disposition das zeitl: Bergen solte, so hat dessen Verlassenschaft die lestlebente Schwester alleinig zu erben.
Warmit diser Vertragsbrief beschlossen bis zu dessen Genzl. erfilling sämmentl. allociclia (?) sro hypotheca verschriben und hieryber das obrigkeitl. Handglib erstattet worden. actl: den 21. Jenner 1761

Testes

Ghrts Proc. Obertorfer und Jacob Hengthorn Thallmayr alhir
2. Heuraths Brief pr 450 fl.

In vorstehent. Vertragsgeenter Wittiber hat sich Maria eine Gigginger Tochter von Gigging welche ihrer abwesenheit willen durch ihren Leibl: Bruedern Martin Kürmayr Gewalthabent vertretten würdt der auch de rato et grato zu caviren versprochen, bereiths verheurathet und einander nachfolgente Heurathspacta abgeredt und beschlossen alsß umb und
Erstl. verspricht sye Maria ihrem nunmahligen Ehemann zu einen wahren Heurathgueth benantl.
450 fl. zuzubringen, woran der Judicirlen Kundtnus gemess 200 fl. erlegt, da ybrige aber in jährl. 50 fl. früsten vollents zu entrichten kuet (?) zu billigchen Belgeichung desse thuet er Ihr
Andertens der und heitigen dato durch Vertrag an sich gebrachten zum Löbl. Closter Rott leibrechts weis Grundbahr gehörigen 3/4tl Hof zu Pliening cum omnibus pertinentiis als: und dergestalten an und entgegen verheurathen das dieselbe auf iedmahligen Veränderungs Fahl auf die helffte Vermögens zusprä (?)fueg: und raichen haben solle
und willen
drittens ab