Amtsblatt G 1859 No.47 Verord.335: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.47, Verordnung Nr.335, S.247 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus der im Kreise Sensburg belegenen Ortschaft Lindendorf, unter Abtrennung derselben von der fiskalischen Nikolaiker Forst, ein besonderer Gemeindebezirk gebildet wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. <ref name=" | :Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus der im Kreise Sensburg belegenen Ortschaft Lindendorf, unter Abtrennung derselben von der fiskalischen Nikolaiker Forst, ein besonderer Gemeindebezirk gebildet wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. <ref name="AMT59G">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.47, Verordnung Nr.335, S.247 {{MDZ|bsb10694638|397}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> |
Version vom 20. November 2014, 13:05 Uhr
- 27.10.1859, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.46, Verordnung No.332
- Die Bildung eines besonderen Gemeinde-Bezirks Glodowen
- Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1sten d. M. ist genehmigt worden, daß aus der im Kreise Sensburg belegenen Ortschaft Lindendorf, unter Abtrennung derselben von der fiskalischen Nikolaiker Forst, ein besonderer Gemeindebezirk gebildet wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. [1]