Hebamme: Unterschied zwischen den Versionen
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'''[[Fürstbistum Münster]], Landesgegierung 07.08.1777:''' ''"Für jede von den approbirten Hebammen auf dem Lande einer schatzpflichtigen oder dürftigen Gebährenden geleistete und bescheinigte Beistandsleistung, soll derselben aus Kirchspielsmitteln 14 Schilling (1/2 Rtlr.) von den [[Rezeptor|Receptoren]] ausgezahlt und in Extraordinariis verrechnet werden. Die Hebammen dürfen dagegen für ihren Beistand von den bezeichneten Kindbetterinnen oder deren Männer und Angehörigen - bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 Rtlr. - nichts weiter fordern.'' | '''[[Fürstbistum Münster]], Landesgegierung 07.08.1777:''' ''"Für jede von den approbirten Hebammen auf dem Lande einer schatzpflichtigen oder dürftigen Gebährenden geleistete und bescheinigte Beistandsleistung, soll derselben aus Kirchspielsmitteln 14 Schilling (1/2 Rtlr.) von den [[Rezeptor|Receptoren]] ausgezahlt und in Extraordinariis verrechnet werden. Die Hebammen dürfen dagegen für ihren Beistand von den bezeichneten Kindbetterinnen oder deren Männer und Angehörigen - bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 Rtlr. - nichts weiter fordern.'' | ||
''Unterm 16.11.1778 und 27.12.1779 ist die Anwendung der vom Medizinal-Collegium nicht approbirten Hebammen auf dem Lande, unter der Bedingung, für zulässig erklärt worden, daß solche an den Orten, wo geprüfte Geburtshelferinnen vorhanden sind, diese bei jeder Entbindung zuziehen sollen und wofür Ersteren 1/3 und Letzteren 2/3 der obigen Gebühr ausgezahlt werden soll. Unterlassung dieser Zuziehung durch die Hebammen oder Weigerung der Zulassung seitens der Wöchnerinnen, soll den resp. Contravenientinnen Geldbußen von 2, 4 und 6 Rtlr. für den ersten bis dritten Entgegenhandlungsfall zuziehen.'' <ref> '''Quelle:''' Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843) </ref> | ''Unterm 16.11.1778 und 27.12.1779 ist die Anwendung der vom [[Medizinal-Kollegium|Medizinal-Collegium]] nicht approbirten Hebammen auf dem Lande, unter der Bedingung, für zulässig erklärt worden, daß solche an den Orten, wo geprüfte Geburtshelferinnen vorhanden sind, diese bei jeder Entbindung zuziehen sollen und wofür Ersteren 1/3 und Letzteren 2/3 der obigen Gebühr ausgezahlt werden soll. Unterlassung dieser Zuziehung durch die Hebammen oder Weigerung der Zulassung seitens der Wöchnerinnen, soll den resp. Contravenientinnen Geldbußen von 2, 4 und 6 Rtlr. für den ersten bis dritten Entgegenhandlungsfall zuziehen.'' <ref> '''Quelle:''' Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843) </ref> | ||
===Prüfung im Deutschen Reich=== | ===Prüfung im Deutschen Reich=== |
Version vom 5. November 2014, 19:08 Uhr
Informationen über regionale Lebensumstände geben ein Abbild über Lebensweisen der hier bodenständigen Menschen in ihren Zeitverhältnissen, um damit eine Basis zur Darstellung persönliche Geschichte von Vorfahren in Zeit und Raum für Biografien zu bilden. Entwicklung im lokalen und regionalen Zusammenhang, Land und Leute, Siedlung....
Historische Hierarchie
Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Wohlfahrtspflege > Hebamme
Bedeutung
Hebamme, eine Person weiblichen Geschlechtes, welche ein Geschäft daraus macht, Kinder zu heben, das ist gebärenden Frauen in der Geburt Hilfe zu leisten; eine Wehmutter, Wehfrau, Kindermutter, Bademutter, weise Frau,
Namensvarianten
- Niedersächsisch Bademöme, Bademoder, wyse Moor
- in Preußen die Alte
- in Meißen die Pimpelmutter
- im Dithmarschen Förfro. [1]
Taxe für approbirte Hebammen
Fürstbistum Münster, Landesgegierung 07.08.1777: "Für jede von den approbirten Hebammen auf dem Lande einer schatzpflichtigen oder dürftigen Gebährenden geleistete und bescheinigte Beistandsleistung, soll derselben aus Kirchspielsmitteln 14 Schilling (1/2 Rtlr.) von den Receptoren ausgezahlt und in Extraordinariis verrechnet werden. Die Hebammen dürfen dagegen für ihren Beistand von den bezeichneten Kindbetterinnen oder deren Männer und Angehörigen - bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 Rtlr. - nichts weiter fordern.
Unterm 16.11.1778 und 27.12.1779 ist die Anwendung der vom Medizinal-Collegium nicht approbirten Hebammen auf dem Lande, unter der Bedingung, für zulässig erklärt worden, daß solche an den Orten, wo geprüfte Geburtshelferinnen vorhanden sind, diese bei jeder Entbindung zuziehen sollen und wofür Ersteren 1/3 und Letzteren 2/3 der obigen Gebühr ausgezahlt werden soll. Unterlassung dieser Zuziehung durch die Hebammen oder Weigerung der Zulassung seitens der Wöchnerinnen, soll den resp. Contravenientinnen Geldbußen von 2, 4 und 6 Rtlr. für den ersten bis dritten Entgegenhandlungsfall zuziehen. [2]
Prüfung im Deutschen Reich
Im Deutschen Reich bedürfen die Hebammen nach § 30 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde.
Archiv
- Stadtarchiv Lemgo. Hebammen1687 - 1856. Inhalt: Stellung der Bademutter betr. 1687; Land- und Hebammengebühren betr. 1775-1848; Verschiedenes 1829-1856; Gesuch der Hebamme Müller 1837
- Archiv des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, Bestand "Hebammen-Lehranstalt" in Paderborn, darin das "Geburtenjournal"
- Archiv des Landschaftsverbandes (LWL-Archivamt) mit Unterlagen zum Hebammenwesen, insbesondere zu den beiden Landesfrauenkliniken in Paderborn und Bochum
Biografie
- Gescherman, Monika: "Hebammen auf dem Land, Das Beispiel Telgte im 19. Jahrhundert" (Magisterarbeit Uni Münster 1992)
Fußnoten
- ↑ Quelle: Adelung, J. Christ.: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)
- ↑ Quelle: Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843)