Marketender: Unterschied zwischen den Versionen

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===Beispiel===
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* 27.03.1640 Haltern, Stadtprotokoll: Um Glocke neun (Uhr, abends) soll vom Rathaus geläutet werden und einem jedem, den [[Marketender|Marketendern]] der einlagenden Soldaten sowohl als andern, das Zapfen darauf gänzlich verboten werden. Und sind die Wirte in Haltern im geringsten nicht schuldig, den [[Marketender|Marketendern]] zu ihrem Bierzapfen Licht und anders zu verschaffen. Welcher [[Marketender|Marketendern]] sich von den Bürgern etwas abborgt, der soll zur Bezahlung von dem Kommandanten, ohne jenige Ausflüchte, angehalten werden.
* 27.03.1640 Haltern, Stadtprotokoll: Um [[Glockenschlag]] neun (Uhr, abends) soll vom Rathaus geläutet werden und einem jedem, den [[Marketender|Marketendern]] der einlagenden Soldaten sowohl als andern, das Zapfen darauf gänzlich verboten werden. Und sind die Wirte in Haltern im geringsten nicht schuldig, den [[Marketender|Marketendern]] zu ihrem Bierzapfen Licht und anders zu verschaffen. Welcher [[Marketender|Marketendern]] sich von den Bürgern etwas abborgt, der soll zur Bezahlung von dem Kommandanten, ohne jenige Ausflüchte, angehalten werden.


[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]

Version vom 24. Oktober 2014, 15:34 Uhr

Berufsbezeichnung

Bedeutung

  1. Um 1640: Marketênder, die Marketenderinn, eine Person, welche den Soldaten bei einer Armee oder im Lager Lebensmittel oder Getränke verkauft, und zuweilen auch einen Garkoch abgibt, da er denn auch Feldkoch genannt wird.

Beispiel

  • 27.03.1640 Haltern, Stadtprotokoll: Um Glockenschlag neun (Uhr, abends) soll vom Rathaus geläutet werden und einem jedem, den Marketendern der einlagenden Soldaten sowohl als andern, das Zapfen darauf gänzlich verboten werden. Und sind die Wirte in Haltern im geringsten nicht schuldig, den Marketendern zu ihrem Bierzapfen Licht und anders zu verschaffen. Welcher Marketendern sich von den Bürgern etwas abborgt, der soll zur Bezahlung von dem Kommandanten, ohne jenige Ausflüchte, angehalten werden.