Amtschirurg: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Bedeutung nach münsterscher Medizinalordnung von 1776)
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# '''Bedeutung:''' Nach der [[Fürstbistum Münster|Münsterschen Medizinalordnung]] um 1776 war ein Amtschirurg ein approbierter [[Chirurg|Landwundarzt]], welcher zumindest in den Städten als Amtsperson welcher auf einer amtlichen Stelle der Gesundheitsverwaltung, wie beispielsweise später im fürstbischöflichen Medizinalkollegium oder in einem historischen Amtsbezirk (als untere staatliche Verwaltungsbehörde) in der staatliche Gesundheitslenkung tätig war. Er hatte nach entsprechenden Prüfungsverfahren den [[Chirurg|Chirurgen]] und [[Chirurg|Wundärzten]] die erforderlichen Genehmigungen zur Niederlassung zu erteilen und war für deren Überwachung verantwortlich. Chirurgen und Wundärzte hatten gesundheitliche Schäden durch Schneiden, oder duch Anwendung verschiedener chirurgischer Instrumente zu heilen. Für die "innere Medizin" besaßen sie damals noch keine Zulassung.'''''Quelle:''' [[Johann Joseph Scotti]]: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B.  in der [[Stadtbücherei Haltern|Stadtbücherei Haltern am See]] oder im "[[Kreis Borken/Landeskundliches Institut|Landeskundlichen Institut Westmünsterland]]" in Vreden.''
# '''Bedeutung:''' Nach der [[Fürstbistum Münster|Münsterschen Medizinalordnung]] um 1776 war ein Amtschirurg ein approbierter [[Chirurg|Landwundarzt]], welcher zumindest in den Städten als Amtsperson welcher auf einer amtlichen Stelle der Gesundheitsverwaltung, wie beispielsweise später im fürstbischöflichen Medizinalkollegium oder in einem historischen Amtsbezirk (als untere staatliche Verwaltungsbehörde) in der staatliche Gesundheitslenkung tätig war. Er hatte nach entsprechenden Prüfungsverfahren den [[Chirurg|Chirurgen]] und [[Chirurg|Wundärzten]] die erforderlichen Genehmigungen zur Niederlassung zu erteilen und war für deren Überwachung verantwortlich. Chirurgen und Wundärzte hatten gesundheitliche Schäden durch Schneiden, oder duch Anwendung verschiedener chirurgischer Instrumente zu heilen. Für die "innere Medizin" besaßen sie damals noch keine Zulassung.'''''Quelle:''' [[Johann Joseph Scotti]]: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B.  in der [[Stadtbücherei Haltern|Stadtbücherei Haltern am See]] oder im "[[Kreis Borken/Landeskundliches Institut|Landeskundlichen Institut Westmünsterland]]" in Vreden.''
# Bedeutung: Der [[Chirurg]] erlernte den Beruf bei einem Meister und arbeitete im Nebenberuf als [[Barbier]], {{Quelle Berufe Gerholz}}
# Bedeutung: Der [[Chirurg]] erlernte den Beruf bei einem Meister und arbeitete im Nebenberuf als [[Barbier]], {{Quelle Berufe Gerholz}}


[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]

Version vom 5. Oktober 2014, 15:07 Uhr

Berufsbezeichnung:

  1. Bedeutung: Nach der Münsterschen Medizinalordnung um 1776 war ein Amtschirurg ein approbierter Landwundarzt, welcher zumindest in den Städten als Amtsperson welcher auf einer amtlichen Stelle der Gesundheitsverwaltung, wie beispielsweise später im fürstbischöflichen Medizinalkollegium oder in einem historischen Amtsbezirk (als untere staatliche Verwaltungsbehörde) in der staatliche Gesundheitslenkung tätig war. Er hatte nach entsprechenden Prüfungsverfahren den Chirurgen und Wundärzten die erforderlichen Genehmigungen zur Niederlassung zu erteilen und war für deren Überwachung verantwortlich. Chirurgen und Wundärzte hatten gesundheitliche Schäden durch Schneiden, oder duch Anwendung verschiedener chirurgischer Instrumente zu heilen. Für die "innere Medizin" besaßen sie damals noch keine Zulassung.Quelle: Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der Stadtbücherei Haltern am See oder im "Landeskundlichen Institut Westmünsterland" in Vreden.
  2. Bedeutung: Der Chirurg erlernte den Beruf bei einem Meister und arbeitete im Nebenberuf als Barbier, Gerholz, Heinrich: Gerholz-Kartei, Eine Sammlung alter Berufsbezeichnungen, Verein für Familienforschung e.V. Lübeck, Lübeck, 2005