Amtsblatt 1831 No.16 Verord.66: Unterschied zwischen den Versionen

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:# die Ortschaften: [[Kleinhof]], [[Pissau]], [[Heinrichsdorf (Landkreis Rößel)|Heinrichsdorf]], die Königl. Dörfer [[Wagten]], [[Krickhausen]], [[Krickhausensches Waldhaus]], [[Tafter-Waldhaus]], Königl. Dorf  [[Open]], [[Sturmhübel]], adl. [[Crossen]],<br>adelig Bauerndorf[[Thalbach]], Kämmerei [[Bendauken]] mit Waldhäusern, Erbpachtsgut [[Crabern]], adelig [[Krobsdorf]], adelich [[Tüngen]];
:# die Ortschaften: [[Kleinhof]], [[Pissau]], [[Heinrichsdorf (Landkreis Rößel)|Heinrichsdorf]], die Königl. Dörfer [[Wagten]], [[Krickhausen]], [[Krickhausensches Waldhaus]], [[Tafter-Waldhaus]], Königl. Dorf  [[Open]], [[Sturmhübel]], adl. [[Crossen]],<br>adelig Bauerndorf[[Thalbach]], Kämmerei [[Bendauken]] mit Waldhäusern, Erbpachtsgut [[Crabern]], adelig [[Krobsdorf]], adelich [[Tüngen]];
:#die adlichen Güter und Ortschaften: [[Klackendorf]], [[Strauchmühl]], [[Senkitten]], [[Landau (Landkreis Rößel)|Landau]], [[Voigtsdorf (Landkreis Rößel)|Voigtsdorf]] und [[Mengen (Kreis Heilsberg)|Mengen]];
:#adel. Kirchdorf [[Basien]], adel. [[Groß Grünheide]], Königl.Dörfer [[Klein Damerau]], [[Stegmannsdorf]], [[Neuhof]] und [[Komainen]];
:#Kirchdorf Benern,
:# die in den Grenzen der genannten Ortschaften lirgenden Waldhäuser, und die darin befindlichen Evangelischen, so weit sie nicht erimiert sind.
:# die in den Grenzen der genannten Ortschaften lirgenden Waldhäuser, und die darin befindlichen Evangelischen, so weit sie nicht erimiert sind.
:§2. Sollten innerhalb der Grenzen der vorgenannten Ortschaften späterhin Abbaue oder  neue Ansiedlungen erfolgen, so gehören die evangelischen Bewohner<br>derselben ebenfalls zur evangelischen Kirche zu Bischofstein, ohne daß es einer nachträglichen Einpfarrung bedarf.
:§2. Sollten innerhalb der Grenzen der vorgenannten Ortschaften späterhin Abbaue oder  neue Ansiedlungen erfolgen, so gehören die evangelischen Bewohner<br>derselben ebenfalls zur evangelischen Kirche zu Bischofstein, ohne daß es einer nachträglichen Einpfarrung bedarf.
:§3. .....
:§3. .....
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.66, S.101 {{MDZ|bsb10694847|251}}</ref><noinclude><references/></noinclude>
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.66, S.101 {{MDZ|bsb10694847|251}}</ref><noinclude><references/></noinclude>

Version vom 23. August 2014, 11:21 Uhr

  • 8.9.1831, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1831, No.16, Verordnung No.66
Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Wormdit 865/3
Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,
zu welcher sie gehören wollen, und die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Wormditt sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden
haben, so wird von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt:
§1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt:
  1. die Stadt Wormditt, deren Vorstädte;
  2. die Ortschaften: Kleinhof, Pissau, Heinrichsdorf, die Königl. Dörfer Wagten, Krickhausen, Krickhausensches Waldhaus, Tafter-Waldhaus, Königl. Dorf Open, Sturmhübel, adl. Crossen,
    adelig BauerndorfThalbach, Kämmerei Bendauken mit Waldhäusern, Erbpachtsgut Crabern, adelig Krobsdorf, adelich Tüngen;
  3. adel. Kirchdorf Basien, adel. Groß Grünheide, Königl.Dörfer Klein Damerau, Stegmannsdorf, Neuhof und Komainen;
  4. Kirchdorf Benern,
  5. die in den Grenzen der genannten Ortschaften lirgenden Waldhäuser, und die darin befindlichen Evangelischen, so weit sie nicht erimiert sind.
§2. Sollten innerhalb der Grenzen der vorgenannten Ortschaften späterhin Abbaue oder neue Ansiedlungen erfolgen, so gehören die evangelischen Bewohner
derselben ebenfalls zur evangelischen Kirche zu Bischofstein, ohne daß es einer nachträglichen Einpfarrung bedarf.
§3. .....
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.66, S.101 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums