Amtsblatt 1831 No.16 Verord.66: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''8.9.1831, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1831, No.16, Verordnung No.66
* '''8.9.1831, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1831, No.16, Verordnung No.66
:''Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Wormdit 865/3''
:''Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Wormdit 865/3''
:Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th.2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,<br>zu welcher sie bestimmt gehören wollen, und da die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Bischofstein sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden<br>haben, so wird von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt:
:Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,<br>zu welcher sie gehören wollen, und die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Wormditt sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden<br>haben, so wird von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt:
:§1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt:
:§1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt:
:# die Stadt [[Bischofstein]], deren Vorstädte und Waldhäuser;
:# die Stadt [[Bischofstein]], deren Vorstädte und Waldhäuser;

Version vom 23. August 2014, 11:09 Uhr

  • 8.9.1831, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1831, No.16, Verordnung No.66
Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Wormdit 865/3
Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,
zu welcher sie gehören wollen, und die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Wormditt sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden
haben, so wird von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt:
§1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt:
  1. die Stadt Bischofstein, deren Vorstädte und Waldhäuser;
  2. die königlichen Ortschaften: Glockstein, Grünhof, Heinrichsdorf, Plausen, Rosenschön, Santoppen, Schellen, Schöneberg, Sturmhübel, Johannisruhe,
    Damerau, Fürstenau, Lautern, Prossitten, Porwangen, Wangst, Begnitten, Gerthen, Linglack, Wuslack, Schulen, Tegsten, Wienken, Polpen und Trautenau;
  3. die adlichen Güter und Ortschaften: Klackendorf, Strauchmühl, Senkitten, Landau, Voigtsdorf und Mengen;
  4. die in den Grenzen der genannten Ortschaften lirgenden Waldhäuser, und die darin befindlichen Evangelischen, so weit sie nicht erimiert sind.
§2. Sollten innerhalb der Grenzen der vorgenannten Ortschaften späterhin Abbaue oder neue Ansiedlungen erfolgen, so gehören die evangelischen Bewohner
derselben ebenfalls zur evangelischen Kirche zu Bischofstein, ohne daß es einer nachträglichen Einpfarrung bedarf.
§3. .....
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.66, S.101 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums