Amtsblatt 1860 No.40 Verord.244: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.40, Verordnung Nr.244,S.247 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören, | :In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören, |
Version vom 6. August 2014, 11:54 Uhr
- 15.9.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1860, No.40, Verordnung No.244
- Einpfarrungs-Dekret für mehrere Ortschaften zur katholischen Pfarre zu Sturmhübel betreffend
- In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
- noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religions_Parthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der
betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften: - zur benachbarten katholischen Pfarrkirche zu Sturmhübel hiermit als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmungen getroffen:
- 1. Der katholische Pfarrer zu Sturmhübel ......
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]