Amtsblatt 1860 No.40 Verord.244: Unterschied zwischen den Versionen

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:In Gemäßheit der  gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
:In Gemäßheit der  gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
:noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religions_Parthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der<br>betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
:noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religions_Parthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der<br>betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
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:: [[Gr. Bloskeim]] | [[Kl. Bloskeim]] | 
:zur benachbarten katholischen Pfarrkirche zu Sturmhübel hiermit als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmungen getroffen:
:zur benachbarten katholischen Pfarrkirche zu Sturmhübel hiermit als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmungen getroffen:
:: 1. Der katholische Pfarrer zu Sturmhübel ......  
:: 1. Der katholische Pfarrer zu Sturmhübel ......  
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.40, Verordnung Nr.244,S.247 {{MDZ|bsb10694876|335}}</ref><noinclude><references/></noinclude>
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.40, Verordnung Nr.244,S.247 {{MDZ|bsb10694876|335}}</ref><noinclude><references/></noinclude>

Version vom 6. August 2014, 11:53 Uhr

  • 29.8.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1860, No.40, Verordnung No.244
Einpfarrungs-Dekret für mehrere Ortschaften zur katholischen Pfarre zu Sturmhübel betreffend
In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religions_Parthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der
betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
Gr. Bloskeim | Kl. Bloskeim |
zur benachbarten katholischen Pfarrkirche zu Sturmhübel hiermit als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmungen getroffen:
1. Der katholische Pfarrer zu Sturmhübel ......
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.40, Verordnung Nr.244,S.247 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums