Amtsblatt 1860 No.40 Verord.244: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''29.8.1860, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1860, No.40, Verordnung No.244
* '''29.8.1860, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1860, No.40, Verordnung No.244
:''Einpfarrungs-Dekret für mehrere  Ortschaften zur [[Bischofsburg, St. Johannes der Täufer (rk)|katholischen Pfarre in Bischofsburg]] betr. ''
:''Einpfarrungs-Dekret für mehrere  Ortschaften zur [[Sturmhübel, St. Nikolaus (rk)|katholischen Pfarre in Sturmhübel]] betr. ''
:In Gemäßheit der  gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
:In Gemäßheit der  gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
:noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der<br>betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
:noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der<br>betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:

Version vom 6. August 2014, 11:46 Uhr

  • 29.8.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1860, No.40, Verordnung No.244
Einpfarrungs-Dekret für mehrere Ortschaften zur katholischen Pfarre in Sturmhübel betr.
In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der
betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
zur benachbarten katholischen Pfarrkirche zu Bischofsburg hiermit als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmungen getroffen:
1. Der katholische Pfarrer zu Bischofsburg ......
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.40, Verordnung Nr.244,S.247 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums