Amtsblatt 1860 No.40 Verord.244: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1860, Nr.40, Verordnung Nr.244,S.247 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören, | :In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören, | ||
:noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der<br>betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften: | :noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der<br>betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften: |
Version vom 6. August 2014, 11:46 Uhr
- 29.8.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1860, No.40, Verordnung No.244
- Einpfarrungs-Dekret für mehrere Ortschaften zur katholischen Pfarre in Sturmhübel betr.
- In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293. Thl. II Tit. 11 des Allg. L.-R., wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
- noch vom Pfarrzwange erimirt sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der
betheiligten Interessenten, die katholischen Bewohner folgender Ortschaften: - zur benachbarten katholischen Pfarrkirche zu Bischofsburg hiermit als Gäste eingepfarrt und hierüber nachstehende Bestimmungen getroffen:
- 1. Der katholische Pfarrer zu Bischofsburg ......
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]