Amtsblatt 1849 No.17 Verrord.69: Unterschied zwischen den Versionen

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:''Die anderweite Justiz-Organisation vom 1sten Mai 1849 ab betreffend''
:''Die anderweite Justiz-Organisation vom 1sten Mai 1849 ab betreffend''
:''Außerordentliche Beilage No.2 zu Nro. 17 des Amtsblatt der Königl. Ostpreuß. Regierung''
:''Außerordentliche Beilage No.2 zu Nro. 17 des Amtsblatt der Königl. Ostpreuß. Regierung''
:In Aisführung der Verordnung über die Aufhebung der Privat-Gerichtsbarkeit und des erimierten Gerichtsstandes, sowie über die Organisation der Gerichte d.d. 2ten Janaur c., wird  hierdurch Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
:In Ausführung der Verordnung über die Aufhebung der Privat-Gerichtsbarkeit und des erimierten Gerichtsstandes, sowie über die Organisation der Gerichte d.d. 2ten Janaur c.,
# Das hiesige Tribunal ist aufgehoben; an die Stelle des bisherigen Oberlandes-Gerichts tritt vom 1sten Mai c. ab das Appellations-Gericht für den Königsberger Regierungs-Bezirk, mit der im §. 25.No.1 bis 6. der allegirten Verordnung erwähnten Kompetenz
:wird  hierdurch Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
#Das hiesige Tribunal ist aufgehoben; an die Stelle des bisherigen Oberlandes-Gerichts tritt vom 1sten Mai c. ab das Appellations-Gericht für den Königsberger Regierungs-Bezirk,<br>mit der im §. 25.No.1 bis 6. der allegirten Verordnung erwähnten Kompetenz.
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:'' Die gesamte Veordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref name="G1849">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1849,No.17,Verordnung Nr.69, S.9 {{MDZ|bsb10694865|111}}</ref>
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Version vom 15. Juli 2014, 07:36 Uhr

  • 15.4.1849, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1849, No.17, Verordnung No.69
Die anderweite Justiz-Organisation vom 1sten Mai 1849 ab betreffend
Außerordentliche Beilage No.2 zu Nro. 17 des Amtsblatt der Königl. Ostpreuß. Regierung
In Ausführung der Verordnung über die Aufhebung der Privat-Gerichtsbarkeit und des erimierten Gerichtsstandes, sowie über die Organisation der Gerichte d.d. 2ten Janaur c.,
wird hierdurch Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
  1. Das hiesige Tribunal ist aufgehoben; an die Stelle des bisherigen Oberlandes-Gerichts tritt vom 1sten Mai c. ab das Appellations-Gericht für den Königsberger Regierungs-Bezirk,
    mit der im §. 25.No.1 bis 6. der allegirten Verordnung erwähnten Kompetenz.
Die gesamte Veordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1849,No.17,Verordnung Nr.69, S.9 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums