Amtsblatt 1824 No.13 Verrord.74: Unterschied zwischen den Versionen
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:des Königl. Land- und Stadtgericht in Seeberg gehören; dasselbe wird dem mit den Jurisdiktionarien getroffenen uebereinkommen die Patrimonialgerichte der adelichen Güter | :des Königl. Land- und Stadtgericht in Seeberg gehören; dasselbe wird dem mit den Jurisdiktionarien getroffenen uebereinkommen die Patrimonialgerichte der adelichen Güter | ||
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Version vom 14. Juli 2014, 17:29 Uhr
- 17.2.1824, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1824, No.13, Verordnung No.74
- Einrichtung eines Land- und Stadtgerichts zu Rößel
- Gemäß Reskript des Herrn Justiz-Ministers Excellenz vom 19ten Juni 1828, wird am 1sten Oktober 1828 in der Stadt Bischofsburg ein Königliches Land- und Stadtgericht
- eingerichtet; der Gerichtsbezirk desselben umfaßt die Stadt Bischofsburg und die Kirchspiele Bischofsburg und Groß-Bessau, so weit sie gegenwärtig zum Gerichtssprengel
- des Königl. Land- und Stadtgericht in Seeberg gehören; dasselbe wird dem mit den Jurisdiktionarien getroffenen uebereinkommen die Patrimonialgerichte der adelichen Güter
- Raschong, Schönbruch, Nossen, Parlöse, Karreinen, Sauerbaum und Kunzkeim verwalten. [1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1824,No.13,Verordnung Nr.74,S.94 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums