Amtsblatt 1827 No.17 Verrord.53: Unterschied zwischen den Versionen
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* '''20.3.1827, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1827, No.17, Verordnung No.64 | * '''20.3.1827, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1827, No.17, Verordnung No.64 | ||
:''Neues Vorwerk Josephshoff 1086/3'' | :''Neues Vorwerk Josephshoff 1086/3'' | ||
: | : Das dem in Folge der Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse von dem adlichen Gute Raschung, landräthlich Rößelschen Kreises,abgesetzbauten, | ||
: | :zur Kirche in Bischofsburg eingepfarrten, links an dem von Passenheim nach Bischofsburg führenden Wege, zwischen dem Nautsch-See, den Grenzen des Gutes Raschung | ||
: | :und den des adlichen Gutes Schönbruch belegenen, und mit einem Wohnhause, einem Speicher, zwei Scheunen und einem Schuppen bebauten Vorwerke ''Josephshoff'' | ||
:mit Genehmigung der Königlichen Regierung von Ostpreußen beigelegt worden, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1827,No.17,Verordnung Nr.64,S.97 {{MDZ|bsb10694843|243}}</ref> |
Version vom 14. Juli 2014, 10:19 Uhr
- 20.3.1827, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1827, No.17, Verordnung No.64
- Neues Vorwerk Josephshoff 1086/3
- Das dem in Folge der Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse von dem adlichen Gute Raschung, landräthlich Rößelschen Kreises,abgesetzbauten,
- zur Kirche in Bischofsburg eingepfarrten, links an dem von Passenheim nach Bischofsburg führenden Wege, zwischen dem Nautsch-See, den Grenzen des Gutes Raschung
- und den des adlichen Gutes Schönbruch belegenen, und mit einem Wohnhause, einem Speicher, zwei Scheunen und einem Schuppen bebauten Vorwerke Josephshoff
- mit Genehmigung der Königlichen Regierung von Ostpreußen beigelegt worden, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. [1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1827,No.17,Verordnung Nr.64,S.97 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums