Amtsblatt1821 V221: Unterschied zwischen den Versionen
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:''Einpfarrungs-Dekret. I.Abth. '' | :''Einpfarrungs-Dekret. I.Abth. '' | ||
: | :Da nach den gesetzlichen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil 2. Iin II. §293 alle Einwohner des Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen, zu welcher sie eigentlich gehören, und die evangelischen Einsassen der Stadt Rößel, so wie die in den unten benannten dieser Stadt nahe liegender Ortschaften, sich von nun an zur evangelischen Kirche halten wollen; so wird von der unterzeichneten Regierung auf den Grund der von dem Königl. Ministerium unterm 16ten Juni 1817 erlassenen, genehmigden Verfügung hiermit festgesetzt: | ||
:§.1. Zur evangelischen Parochial_Kirche zu Rößel werden eingepfarrt: | |||
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Version vom 10. Juli 2014, 17:45 Uhr
- 21.6.1821, Königsberg: Amtsblatt der Königlichen Preußischen Regierung zu Königsberg, 1821, No.30, Verordnung No.221
- Einpfarrungs-Dekret. I.Abth.
- Da nach den gesetzlichen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil 2. Iin II. §293 alle Einwohner des Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen, zu welcher sie eigentlich gehören, und die evangelischen Einsassen der Stadt Rößel, so wie die in den unten benannten dieser Stadt nahe liegender Ortschaften, sich von nun an zur evangelischen Kirche halten wollen; so wird von der unterzeichneten Regierung auf den Grund der von dem Königl. Ministerium unterm 16ten Juni 1817 erlassenen, genehmigden Verfügung hiermit festgesetzt:
- §.1. Zur evangelischen Parochial_Kirche zu Rößel werden eingepfarrt:
- a) die evangelischen Einwohner der Stadt Rößel und zu dieser gehörigen Besitzungen; und und zwar: außer außer den Vorstädten, das Kämmereidorf Atkammp
- und die Wohnungen im Stadtwalde;[1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1821,No.30,Verordnung Nr.221 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums