Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/273: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 23. Oktober 2013, 15:36 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 37.

Darmstadt, den 2. November 1887


Inhalt: 1) Gesetz, die Anschaffung und Unterhaltung des Faselviehs betreffend. - 2) Bekanntmachung, bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum, insbesondere für die Nebenbahn Worms-Offstein-Landesgrenze betreffend. - 3) Bekanntmachung, Gleichstellung der Großherzoglichen technischen Hochschule und der Königlich Preußischen technischen Hochschulen in Bezug auf die Ausbildung für den Staatsdienst im Baufach betreffend.



Gesetz,
die Anschaffung und Unterhaltung des Faselviehs betreffend.

Vom 26. Oktober 1887.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

      Die Gemeinden sind verpflichtet, das für die Rindviehzucht innerhalb der Gemeinde nach Maßgabe des vorhandenen Viehstandes erforderliche Faselvieh zu halten, insoweit hierfür nicht auf andere Weise genügend gesorgt ist. Ob dies der Fall ist, hat bei entstandenem Zweifel der Kreisausschuß zu entscheiden. Mehrere Gemeinden können sich zur gemeinsamen Haltung der für dieselben erforderlichen Fasel vereinigen. Die Vereinigung erfolgt durch Uebereinkunft der betheiligten Gemeinden mit Genehmigung des Kreisamtes.

Artikel 2.

      Von den nach Art. 1 verpflichteten Gemeinden können die Fasel entweder in eigener Verwaltung gehalten oder an Faselhalter zur Unterhaltung überlassen werden. Auch in dem