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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 30.'''<br />Darmstadt, den 1. Oktober 1887</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Gesetz, die Gemeinde-Umlagen betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Gesetz,}}<br />die Gemeinde-Umlagen betreffend.'''<br /><br />Vom 24. September 1887.</center> | |||
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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.}} | |||
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{{NE}}Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stande verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: | |||
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 1.}}</center> | |||
{{NE}}Die direkten Gemeindesteuern (Gemeinde-Umlagen) werden auf Grund der für die direkten Staatssteuern gebildeten Steuerkapitalien und nach Maßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen besonderen Bestimmungen ausgeschlagen. Hiernach werden die Grund- und Gewerbsteuerkapitalien am Ort der belegenen Sache beziehungsweise des Gewerbebetriebs, die Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien am Wohnort des Steuerpflichtigen besteuert.{{NE}}Hinsichtlich des Einkommensteuerkapitals inländischer Privat-Eisenbahngesellschaften findet eine Vertheilung auf die einzelnen betheiligten Gemeinden beziehungsweise Gemarkungen im Verhältniß der Summen der am einzelnen Ort der Gesellschaft zur Last gestellten Grund- und Gewerbsteuerkapitalien statt. |
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Regierungsblatt.
Nr. 30.
Darmstadt, den 1. Oktober 1887
die Gemeinde-Umlagen betreffend.
Vom 24. September 1887.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stande verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die direkten Gemeindesteuern (Gemeinde-Umlagen) werden auf Grund der für die direkten Staatssteuern gebildeten Steuerkapitalien und nach Maßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen besonderen Bestimmungen ausgeschlagen. Hiernach werden die Grund- und Gewerbsteuerkapitalien am Ort der belegenen Sache beziehungsweise des Gewerbebetriebs, die Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien am Wohnort des Steuerpflichtigen besteuert. Hinsichtlich des Einkommensteuerkapitals inländischer Privat-Eisenbahngesellschaften findet eine Vertheilung auf die einzelnen betheiligten Gemeinden beziehungsweise Gemarkungen im Verhältniß der Summen der am einzelnen Ort der Gesellschaft zur Last gestellten Grund- und Gewerbsteuerkapitalien statt.