Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/204: Unterschied zwischen den Versionen

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|width=55px valign="top" |Anlage 3.||colspan=3 |{{NE}}Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird seitens der Hebestelle in einem nach Anlage 3 zu führenden "Einnahme-Journal für die Erhebung der Nachsteuer von Branntwein" gebucht.<br />{{NE}}Dieses Einnahme-Journal ist mit dem Anmeldungs-Register und allen Belägen bis zum 20. Februar 1888 an das Vorgesetzte Haupt-Amt einzusenden, welches demnächst die gesammelten Nachsteuer-Register nebst Belägen bis spätestens den 1. April 1888 der Direktivbehörde zur Revision einzureichen hat.
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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2013, 06:29 Uhr

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Nr. 29.



Anlage 3.       Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird seitens der Hebestelle in einem nach Anlage 3 zu führenden "Einnahme-Journal für die Erhebung der Nachsteuer von Branntwein" gebucht.
      Dieses Einnahme-Journal ist mit dem Anmeldungs-Register und allen Belägen bis zum 20. Februar 1888 an das Vorgesetzte Haupt-Amt einzusenden, welches demnächst die gesammelten Nachsteuer-Register nebst Belägen bis spätestens den 1. April 1888 der Direktivbehörde zur Revision einzureichen hat.
§ 7.
II. Stundung.       Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nachsteuerbeträge von 50 Mark 5.svg und darüber:
       a. falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen, ohne Sicherheitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten,
b. gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten
gestundet werden.
      Es finden hieraus die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 8.
III. Strafbe-
stimmungen
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung derselben gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen
Strafbestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärkegrad des Branntweins absichtlich zu gering angegeben wird.
      Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 % außer Betracht bleiben.
§ 9.
IV. Revision
des nachsteuer-
plichtigen
Branntweins.
      Nach Empfang der Deklaration haben sich die Revisionsbeamten an Ort und Stelle zu begeben, was behufs Vermeidung von Störungen im Geschäftsbetriebe so rasch als möglich zu geschehen hat, um die Revision der Branntweinvorräthe nach Menge und Stärke vorzunehmen.
      Dabei ist insbesondere davon Ueberzeugung zu nehmen, ob alle Vorräthe richtig angegeben worden sind. In dieser Beziehung ist namentlich auf die einschlägigen Geschäftsverhältnisse und die in sonstiger Weise erhaltenen Anhaltepunkte Rücksicht zu nehmen.
      Ergiebt sich der Verdacht, daß erhebliche Mengen von Branntwein verheimlicht worden sind, so ist - eventuell durch Vornahme von Haussuchungen nach Maßgabe der hierüber bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften - der Sachverhalt zu ermitteln, ein Protokoll, in welchem die verschwiegene Menge des Branntweins und des Stärkegrades desselben angegeben sein muß, aufzunehmen und solches dem vorgesetzten Hauptamte zur Strafverfolgung vorzulegen.
      Diese Revisionen sind bei weniger vertrauenswürdigen Geschäften thunlichst eingehend zu bewirken, während bei solchen Geschäften, die bezüglich ihrer Solidität in steuerlicher Hinsicht das Vertrauen der Verwaltung genießen, die Revisionen auf das unbedingt nöthige Maß eingeschränkt werden können.
§ 10.
      Bei Feststellung der Menge des Branntweins sind nachstehende Vorschriften zu beachten:
       a. bei gewöhnlichen Fässern, die, wenn sie nicht spundvoll sind, in der Regel spundvoll gemacht werden müssen, kommt es darauf an, ob dieselben amtlich geaicht sind oder nicht. Ersterenfalls ist die Menge des Branntweins nach der amtlichen Aiche anzunehmen, und bedarf es daher einer weiteren bezüglichen Ermittelung nicht.