Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/005: Unterschied zwischen den Versionen

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Der alten Keyserschen bei Poen 5 Goltf gebotten, ohne Ursache  ihre Sohne und seine Frouwer nit zuschelten
 
Item Ich habe gleichergestalt, der alten Keyserschen angezeigt, so fern ihr Sohne, ihre Lenderei, gleich seiner eigenen, welches ehr sich erpotten wirt verpflegen, das sie alsdan damit friedtlich sein soll. Und sich auch hiefüro der Schmähe und Schelterwort, kegen ihrem Sohne und seine Frouwen gentzlich enthalten. So fern aber Ihr Sohne, darüber clagen würde, das sie alsdan gleichergestalt mit 5 Goltf Brüche, dem Junckhern soll verfallen sein. Geschehen wie vorngemelt.
 
7)
 
Ummelmans Mast belangt
 
Anno 1605, hatt Ummelman mit dem Junckhern, wegen der Mast, bei und uff seinem Hoffe, das der Junckher keine Schweine dahin geschickt, gehandelt, das sie ihm diß Jhar der Junckher gelassen für vier Thaler, und hatt das Schultschwein von diesem Jhar fedt gemacht, es stehet aber zu künfftigen Mastzeiten dem Junckhern frei, Schweine dahin zuschicken, ohne dafür Gelt zunehmen. Diese vier Thaler sint betzalt.
 
8)
 
Jobst Ripen zu Hücker, wegen Niederhouwunge 2 Böhme im Kampe ohne Bewilligung belangt
 
Anno 1605 den 28. Octobris, hatt Jobst Ripe zu Hücker, wegen des Eickbohmes welchen ehr in seinem Kampe, bei des Meyers zu Hücker Kampe gelegen, und auch des kleinen Eiches, so ehr beiderseitz ohne des Junckhern Bewilligunge gehouwen, und zu Behueff seines eigenen Hauses gepraucht, einen halben Thaler Straffe dem Junckhern dafür zugeben angenohmen. Dan der Junckher hatt in gemeltem Kampe den Holtzhouw für sich, und ist der Ripe fruchtbahr Holtz, daraus zu houwen nit berechtigt, nur das Underholtz und die Mast zugeprauchen.

Version vom 23. August 2013, 21:02 Uhr

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Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)
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6)

Der alten Keyserschen bei Poen 5 Goltf gebotten, ohne Ursache ihre Sohne und seine Frouwer nit zuschelten

Item Ich habe gleichergestalt, der alten Keyserschen angezeigt, so fern ihr Sohne, ihre Lenderei, gleich seiner eigenen, welches ehr sich erpotten wirt verpflegen, das sie alsdan damit friedtlich sein soll. Und sich auch hiefüro der Schmähe und Schelterwort, kegen ihrem Sohne und seine Frouwen gentzlich enthalten. So fern aber Ihr Sohne, darüber clagen würde, das sie alsdan gleichergestalt mit 5 Goltf Brüche, dem Junckhern soll verfallen sein. Geschehen wie vorngemelt.

7)

Ummelmans Mast belangt

Anno 1605, hatt Ummelman mit dem Junckhern, wegen der Mast, bei und uff seinem Hoffe, das der Junckher keine Schweine dahin geschickt, gehandelt, das sie ihm diß Jhar der Junckher gelassen für vier Thaler, und hatt das Schultschwein von diesem Jhar fedt gemacht, es stehet aber zu künfftigen Mastzeiten dem Junckhern frei, Schweine dahin zuschicken, ohne dafür Gelt zunehmen. Diese vier Thaler sint betzalt.

8)

Jobst Ripen zu Hücker, wegen Niederhouwunge 2 Böhme im Kampe ohne Bewilligung belangt

Anno 1605 den 28. Octobris, hatt Jobst Ripe zu Hücker, wegen des Eickbohmes welchen ehr in seinem Kampe, bei des Meyers zu Hücker Kampe gelegen, und auch des kleinen Eiches, so ehr beiderseitz ohne des Junckhern Bewilligunge gehouwen, und zu Behueff seines eigenen Hauses gepraucht, einen halben Thaler Straffe dem Junckhern dafür zugeben angenohmen. Dan der Junckher hatt in gemeltem Kampe den Holtzhouw für sich, und ist der Ripe fruchtbahr Holtz, daraus zu houwen nit berechtigt, nur das Underholtz und die Mast zugeprauchen.