Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/158: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 12. August 2013, 17:10 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 27.



Artikel 3.

      Die Kosten der Verwaltung des Civildiener-Wittwen-Instituts werden aus der Civildiener-Wittwenkasse bestritten.

Artikel 4.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatte in Kraft.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 17. November 1886.
            (L. S.)

LUDWIG.
Finger.