Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/124: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. August 2013, 19:14 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 21.



Artikel 2.

      Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf sechs Monate festgesetzt.

Artikel 3.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 28. August 1886.
            (L. S.)

LUDWIG.
In Vertretung:
v. Knorr.