Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/116: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 19.'''</center> | |||
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nunmehr eingetretenen Falle des Beitritts der Staatsforstbeamten zu gedachtem Institut in gleicher Weise auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß derselben zum Forstdiener-Wittwen-Institut erster und zweiter Abtheilung, insofern ein Anderes nicht ausdrücklich festgesetzt ist, Anwendung finden. Es werden daher die Staatsforstbeamten auf die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auf die Uebergangsbestimmungen der Artikel 22, 23 und 24 desselben und auf die in dieser Beziehung ergangenen, in Nr. 15 des Regierungsblatts publizirten beiden Bekanntmachungen des unterzeichneten Ministeriums vom 1. Juli l. J, die Ausführung des Artikels 22, sowie die Ausführung der Artikel 23 und 24 des Gesetzes vom 30. Juni 1886 über das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß etwaige hiernach, und zwar {{Sperrschrift |vor dem 1. Oktober}} beziehungsweise {{Sperrschrift |vor dem 15. Oktober l. J.}} bei Meidung des Ausschlusses abzugebende Erklärungen bei Großherzoglicher Civildiener-Wittwenkasse-Kommission dahier einzureichen sind und daß Stempel zu den betreffenden Eingaben nicht zu verwenden ist.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 6. August 1886. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />Finger.</center> | |||
<div align="right"> Köhler.</div> |
Aktuelle Version vom 11. August 2013, 19:07 Uhr
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nunmehr eingetretenen Falle des Beitritts der Staatsforstbeamten zu gedachtem Institut in gleicher Weise auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß derselben zum Forstdiener-Wittwen-Institut erster und zweiter Abtheilung, insofern ein Anderes nicht ausdrücklich festgesetzt ist, Anwendung finden. Es werden daher die Staatsforstbeamten auf die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auf die Uebergangsbestimmungen der Artikel 22, 23 und 24 desselben und auf die in dieser Beziehung ergangenen, in Nr. 15 des Regierungsblatts publizirten beiden Bekanntmachungen des unterzeichneten Ministeriums vom 1. Juli l. J, die Ausführung des Artikels 22, sowie die Ausführung der Artikel 23 und 24 des Gesetzes vom 30. Juni 1886 über das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß etwaige hiernach, und zwar vor dem 1. Oktober beziehungsweise vor dem 15. Oktober l. J. bei Meidung des Ausschlusses abzugebende Erklärungen bei Großherzoglicher Civildiener-Wittwenkasse-Kommission dahier einzureichen sind und daß Stempel zu den betreffenden Eingaben nicht zu verwenden ist.
Darmstadt, den 6. August 1886.
Finger.