Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/088: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 14.
Abänderungen
der Telegraphenordnung vom 13. August 1880.
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<div align="right"> Berlin, 11. Juni 1886.</div> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Abänderungen}}<br />der Telegraphenordnung vom 13. August 1880.''' | |||
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{{NE}}Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom 13. August 1880 wird in folgenden Punkten abgeändert: | |||
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|width=15px | ||valign="top" |1.||colspan=2 |Im § 3, "Dienststunden der Telegraphenanstalten" {{Sperrschrift |betreffend, ist hinter dem vorletzten Satze, welcher mit den Worten}} "8 Uhr Morgens" {{Sperrschrift |endigt, folgender Zusatz einzuschalten:}} | |||
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|colspan=4 |An Sonn- und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter Dienst abgehalten. | |||
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|colspan=4 |{{NE}}Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. | |||
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|colspan=4 |{{NE}}Die Telegramme dürfen nur der deutschen, englischen, spanischen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und lateinischen Sprache angehörige Wörter von höchstens 10 Buchstaben enthalten. Jedes Telegramm kann aus allen vorerwähnten Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch dürfen in dem Texte der in verabredeter Sprache abgefaßten Telegramme eine oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten sein. In diesem Falle müssen die Stellen in verabredeter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. | |||
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|colspan=2 | ||colspan=2 |b. {{Sperrschrift |am Schlusse hinter den Worten}} "einer Prüfung zu unterziehen" {{Sperrschrift |hinzuzufügen:}}<br /><center>und die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter festzustellen.</center> | |||
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Aktuelle Version vom 10. August 2013, 09:09 Uhr
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Berlin, 11. Juni 1886.
der Telegraphenordnung vom 13. August 1880.
Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom 13. August 1880 wird in folgenden Punkten abgeändert:
1. | Im § 3, "Dienststunden der Telegraphenanstalten" betreffend, ist hinter dem vorletzten Satze, welcher mit den Worten "8 Uhr Morgens" endigt, folgender Zusatz einzuschalten: | ||
An Sonn- und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter Dienst abgehalten. | |||
2. | Im § 4, "Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können" betreffend, ist im Absatz I hinter den Worten "durch die Post befördert werde" der Satz einzufügen: | ||
Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. |
3. | Im § 5, "Eintheilung der Telegramme" betreffend, treten folgende Aenderungen ein: | ||
1. Im Absatz IV ist | |||
a. | der Satz: "Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben Sprache (vergl. unter III) angehören" zu streichen und dafür zu setzen: | ||
Die Telegramme dürfen nur der deutschen, englischen, spanischen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und lateinischen Sprache angehörige Wörter von höchstens 10 Buchstaben enthalten. Jedes Telegramm kann aus allen vorerwähnten Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch dürfen in dem Texte der in verabredeter Sprache abgefaßten Telegramme eine oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten sein. In diesem Falle müssen die Stellen in verabredeter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. | |||
b. am Schlusse hinter den Worten "einer Prüfung zu unterziehen" hinzuzufügen: |