Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/178: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 35.'''</center>
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<center>'''Ergänzungen und Aenderungen des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875.'''</center>
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|width=20px | ||colspan=3 |Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen:
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| ||width=15px | ||colspan=2 |G. v. 31. 3. 85. . . . Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 31. März 1885).
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| ||colspan=3 |Der § 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung:
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|colspan=2 | ||colspan=2 |die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**)
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{{NE}}{{NE}}<nowiki>*</nowiki>) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen.<br />
{{NE}}{{NE}}<nowiki>**</nowiki>) Da, wo in den folgenden §§ von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Land-Wehr-Bezirks-Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden Adjutanten.

Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 17:20 Uhr

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Nr. 35.



Ergänzungen und Aenderungen des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875.
Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen:
G. v. 31. 3. 85. . . . Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 31. März 1885).
Der § 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung:
In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-Kommandeur*) und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen:
"Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie-Brigade"
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**)
R. M. G. § 30, 3b u.
G. v. 31. 3. 85.
Der § 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der
Landwehr-Bezirks-Kommandeur*) und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen:
"Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises etc.) N. N."
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**)
R. M. G. § 30, 3a. u.
G. v. 31. 3. 85.



            *) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen.
            **) Da, wo in den folgenden §§ von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Land-Wehr-Bezirks-Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden Adjutanten.