Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/178: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 35.
Ergänzungen und Aenderungen des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875.
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<center>'''Ergänzungen und Aenderungen des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875.'''</center> | |||
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|width=20px | ||colspan=3 |Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen: | |||
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| ||width=15px | ||colspan=2 |G. v. 31. 3. 85. . . . Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 31. März 1885). | |||
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| ||colspan=3 |Der § 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung: | |||
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| || ||width=15px | ||In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-Kommandeur*) und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen: | |||
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| || || ||"Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie-Brigade" | |||
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| || ||colspan=2 |die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**) | |||
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| || || ||R. M. G. § 30, 3b u. | |||
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| ||colspan=3 |Der § 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: | |||
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|colspan=3 | ||In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der | |||
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|colspan=2 | ||colspan=2 |Landwehr-Bezirks-Kommandeur*) und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: | |||
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|colspan=3 | ||"Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises etc.) N. N." | |||
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|colspan=2 | ||colspan=2 |die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**) | |||
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|colspan=3 | ||R. M. G. § 30, 3a. u. | |||
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|colspan=3 | ||G. v. 31. 3. 85. | |||
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{{NE}}{{NE}}<nowiki>*</nowiki>) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}<nowiki>**</nowiki>) Da, wo in den folgenden §§ von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Land-Wehr-Bezirks-Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden Adjutanten. |
Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 17:20 Uhr
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Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen: | |||
G. v. 31. 3. 85. . . . Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 31. März 1885). | |||
Der § 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung: | |||
In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-Kommandeur*) und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen: | |||
"Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie-Brigade" | |||
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**) | |||
R. M. G. § 30, 3b u. | |||
G. v. 31. 3. 85. | |||
Der § 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: | |||
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der | |||
Landwehr-Bezirks-Kommandeur*) und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: | |||
"Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises etc.) N. N." | |||
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.**) | |||
R. M. G. § 30, 3a. u. | |||
G. v. 31. 3. 85. |
*) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen.
**) Da, wo in den folgenden §§ von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Land-Wehr-Bezirks-Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden Adjutanten.