Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/170: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Der unter der Firma: "Mainkette" zu Mainz gegründeten Actiengesellschaft wird unter nachstehenden Bedingungen die Erlaubniß ertheilt, auf dem unter Großherzoglich Hessischer Landeshoheit stehenden Theile des Mains, sowie auf der Rheinstrecke vom Mainzer Hafen bis zur Mainmündung die Schleppschifffahrt an Kette oder Drahtseil mittelst Dampfkraft zu betreiben und zu diesem Zwecke in das Bett des Mains beziehungsweise des Rheins eine Kette oder ein Drahtseil zu legen. | |||
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{{NE}}Die Dauer dieser Erlaubniß wird auf 34 Jahre vom» Tage der Ausfertigung dieser Concession an festgesetzt. | |||
<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Es muß, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, mit dem Betrieb auf der ganzen Strecke binnen zwei Jahren von dem gleichen Zeitpunkt ab begonnen werden. | |||
<center>§ 3.</center> | |||
{{NE}}Die Unternehmerin hat alle für die Schifffahrt auf dem Main beziehungsweise dem Rhein bestehenden und noch zu erlassenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften zu befolgen. | |||
<center>§ 4.</center> | |||
{{NE}}Weder durch die Drahtseile beziehungsweise Ketten, noch durch den Betrieb der Schleppschifffahrt mittelst derselben darf die Ausübung der Segel- beziehungsweise der Dampfschifffahrt oder der Betrieb der Flößerei oder der Leinzug gehindert werden und ist gegebenen Falles die Flußaufsichtsbehörde befugt, die nöthigen Anordnungen zu treffen, denen Folge geleistet werden muß. | |||
<center>§ 5.</center> | |||
{{NE}}Die Beförderung von Waaren oder Fahrzeugen darf Niemanden versagt werden, sofern die Fahrzeuge für den Schleppdienst tauglich, mit der nöthigen Bemannung und Ausrüstung versehen sind und ihr Tiefgang dem jeweiligen Wasserstande entspricht.<br /> | |||
{{NE}}Die Beförderung der Fahrzeuge einer Station erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen, über welche besondere Register zu führen sind.<br /> | |||
{{NE}}In der Fahrt begriffene Fahrzeuge dürfen zu Gunsten der Fahrzeuge einer inzwischen erreichten Station nicht abgehängt werden, selbst wenn die Anmeldung dieser letzteren zeitlich früher erfolgt wäre.<br /> | |||
{{NE}}Die Anmeldung bei einer Station kann erst erfolgen, wenn das betreffende Fahrzeug an der bezüglichen Station angekommen und zur Abfahrt bereit liegt.<br /> | |||
{{NE}}Das über die Anmeldungen zu führende Register muß Jedermann zu bestimmten Stunden zur Einsicht offen liegen. |
Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 17:09 Uhr
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Der unter der Firma: "Mainkette" zu Mainz gegründeten Actiengesellschaft wird unter nachstehenden Bedingungen die Erlaubniß ertheilt, auf dem unter Großherzoglich Hessischer Landeshoheit stehenden Theile des Mains, sowie auf der Rheinstrecke vom Mainzer Hafen bis zur Mainmündung die Schleppschifffahrt an Kette oder Drahtseil mittelst Dampfkraft zu betreiben und zu diesem Zwecke in das Bett des Mains beziehungsweise des Rheins eine Kette oder ein Drahtseil zu legen.
Die Dauer dieser Erlaubniß wird auf 34 Jahre vom» Tage der Ausfertigung dieser Concession an festgesetzt.
Es muß, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, mit dem Betrieb auf der ganzen Strecke binnen zwei Jahren von dem gleichen Zeitpunkt ab begonnen werden.
Die Unternehmerin hat alle für die Schifffahrt auf dem Main beziehungsweise dem Rhein bestehenden und noch zu erlassenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften zu befolgen.
Weder durch die Drahtseile beziehungsweise Ketten, noch durch den Betrieb der Schleppschifffahrt mittelst derselben darf die Ausübung der Segel- beziehungsweise der Dampfschifffahrt oder der Betrieb der Flößerei oder der Leinzug gehindert werden und ist gegebenen Falles die Flußaufsichtsbehörde befugt, die nöthigen Anordnungen zu treffen, denen Folge geleistet werden muß.
Die Beförderung von Waaren oder Fahrzeugen darf Niemanden versagt werden, sofern die Fahrzeuge für den Schleppdienst tauglich, mit der nöthigen Bemannung und Ausrüstung versehen sind und ihr Tiefgang dem jeweiligen Wasserstande entspricht.
Die Beförderung der Fahrzeuge einer Station erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen, über welche besondere Register zu führen sind.
In der Fahrt begriffene Fahrzeuge dürfen zu Gunsten der Fahrzeuge einer inzwischen erreichten Station nicht abgehängt werden, selbst wenn die Anmeldung dieser letzteren zeitlich früher erfolgt wäre.
Die Anmeldung bei einer Station kann erst erfolgen, wenn das betreffende Fahrzeug an der bezüglichen Station angekommen und zur Abfahrt bereit liegt.
Das über die Anmeldungen zu führende Register muß Jedermann zu bestimmten Stunden zur Einsicht offen liegen.