Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/118: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{ | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885|117|119|119|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 18.'''</center> | |||
<br /><br /> | |||
2100 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen entsprechenden Betrag seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, an Grundsteuer jährlich entrichten. | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel 7.}}</center> | |||
{{NE}}Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, zu einer direkten Staatssteuer herangezogen oder, wenn dies nicht der Fall ist, communalsteuerpflichtig sind, und zwar an dem Orte, an welchem sie wohnen. Wer in verschiedenen Orten Wohnungen besitzt, kann nur an einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimmberechtigung ausüben.<br /> | |||
{{NE}}Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne befinden, gilt der Standort als Wohnort.<br /> | |||
{{NE}}Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Staats- oder Communalsteuern nicht zu entrichten haben, werden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten sie diese Steuern. | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel 8, Ziffer 4.}}</center> | |||
{{NE}}4. mit der Entrichtung ihrer schuldigen direkten Staatssteuer oder, falls sie zu einer solchen nicht herangezogen sind, ihrer Communalsteuer zur Zeit der Wahl länger als zwei Monate sich im Rückstande befinden. | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel 9.}}</center> | |||
{{NE}}Wählbar zu Wahlmännern sind die stimmberechtigten Urwähler (Artikel 6, 7, 8), welche in der Wahlgemeinde (Artikel 19) ihren Wohnsitz haben und seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, an direkten Staatssteuern mindestens den einem Normalsteuerkapital von 80 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] entsprechenden Betrag für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichten. | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel II.}}</center> | |||
{{NE}}Die in Artikel I ertheilten neuen Bestimmungen sollen als ein Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde angesehen werden.<br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegel.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 6. Juni 1885.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}(L. S.) | |||
<center> LUDWIG.</center> | |||
<div align="right"> Finger.</div> |
Aktuelle Version vom 5. Juli 2013, 10:31 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
<<<Vorherige Seite [117] |
Nächste Seite>>> [119] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
2100 für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen entsprechenden Betrag seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, an Grundsteuer jährlich entrichten.
Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, zu einer direkten Staatssteuer herangezogen oder, wenn dies nicht der Fall ist, communalsteuerpflichtig sind, und zwar an dem Orte, an welchem sie wohnen. Wer in verschiedenen Orten Wohnungen besitzt, kann nur an einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimmberechtigung ausüben.
Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne befinden, gilt der Standort als Wohnort.
Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Staats- oder Communalsteuern nicht zu entrichten haben, werden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten sie diese Steuern.
4. mit der Entrichtung ihrer schuldigen direkten Staatssteuer oder, falls sie zu einer solchen nicht herangezogen sind, ihrer Communalsteuer zur Zeit der Wahl länger als zwei Monate sich im Rückstande befinden.
Wählbar zu Wahlmännern sind die stimmberechtigten Urwähler (Artikel 6, 7, 8), welche in der Wahlgemeinde (Artikel 19) ihren Wohnsitz haben und seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, an direkten Staatssteuern mindestens den einem Normalsteuerkapital von 80 entsprechenden Betrag für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichten.
Die in Artikel I ertheilten neuen Bestimmungen sollen als ein Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde angesehen werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegel.
Darmstadt, den 6. Juni 1885.
(L. S.)