Vogtding: Unterschied zwischen den Versionen

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'''vaightgedinge, vogedding''' = Vogtgericht  
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Gericht eines [[Vogt|Vogtes]] zunächt über die [[Hintersasse|Hintersassen]] einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines [[Kirchspiel|Kirchspiels]] im Eigentum eines [[Edelherr|Edel]]-oder Landesherrn.  
==Ursprung==
Ableitung aus „[[Vogt]]“ und  „[[Ding]]“
 
===Bedeutung===
Vogtgericht, das Ding (= Gerichteines [[Vogt|Vogtes]],  besonders eines Schutz- und Schirmherrens geistlicher Stifter, zunächt über die [[Hintersasse|Hintersassen]] einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines [[Kirchspiel|Kirchspiels]] im Eigentum eines Landesherrn.
 
===Beispiel===
* 1260 übertrug Wilhelm von Holte,  Bischof von Münster,  seiner Schwester Jutta von Holte, [[Stift Nottuln|Äbtissin zu Nottuln]]. das Vogtdink über die Kirche u. das Kloster. Die zeitliche Äbtissin war bereits im Besitz des ([[Archidiakon|Archidiakonalgerichtsbarkeit]]) über die Nottulner Kirche (Kirchspiel).
**  Quelle : [[Westfälisches Urkundenbuch]]  (WUB)  III. Nr. 654.
 
 
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
 
 
 
 
 
 
 
 


[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]

Version vom 5. März 2013, 09:46 Uhr

vaightgedinge, vogedding = Vogtgericht

Ursprung

Ableitung aus „Vogt“ und „Ding

Bedeutung

Vogtgericht, das Ding (= Gericht) eines Vogtes, besonders eines Schutz- und Schirmherrens geistlicher Stifter, zunächt über die Hintersassen einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines Kirchspiels im Eigentum eines Landesherrn.

Beispiel