Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/244: Unterschied zwischen den Versionen

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Kaiser 1697 bestätigten ''Waldeck'''schen Hausvertrag v. J. 1687 wird nicht nur den Kindern einer unstandsgemäßen Ehe die Erbfähigkeit abgesprochen, sondern auch dem Grafen, der eine solche eingeht, selbst.<ref>Ebenda S. 211.</ref><br/>
 
{{NE}}Durch gewisse Vorgänge in seiner nächsten Verwandtschaft wurde Herzog Ernst Ludwig von ''Sachsen-Meiningen'' i. J. 1721 veranlaßt, zu verordnen, daß eine jede Ehe mit einer Frau „aus einem anderen als fürstlichen oder wenigstens alten reichsgräflichen Hause <tt>pro matrimonio ad morganaticam declarirt,</tt> und<tt> eo ipso</tt> die daraus erzielten Kinder vor Edelleute geachtet werden sollten.<ref>Ebenda S. 241 ff.</ref> Ihm folgte sein Vetter Ernst August in ''Weimar'', der in seiner Primogeniturordnung v. J. 1724 ebenfalls nur die Söhne aus Ehen mit Damen aus fürstlichen oder alten reichsgräflichen Häusern für erbberechtigt erklärt.<ref>Ebenda S. 243. ''Schulze, III, S. 223.</ref> Und Herzog Franz Josias von ''Koburg'' bestimmte i. J. 1735 u. später, daß seine Descendenten, sich an keine anderen, als fürstliche und gut gräfliche Häuser und Familien verheirathen sollen.<ref>''Schulze'' III, S. 50 f. 286.</ref><br/>
Kaiser 1697 bestätigten ''Waldeck'''schen Hausvertrag v. J. 1687 wird nicht nur den Kindern einer unstandsgemäßen Ehe die Erbfähigkeit abgesprochen, sondern auch dem Grafen, der eine solche eingeht, selbst.<ref>Ebenda S. 211.</ref>
{{NE}}Die drei sächsischen Hausgesetze erhielten die kaiserliche Bestätigung.<br/>
 
{{NE}}Zur Bedeutung eines Hausgesetzes gelangte auch die bekannte Erklärung, die ''Friedrich der Große'' an Kaiser Karl VII. richtete.<ref>''Pütter'' S. 287 f. ''Schulze'', Hausgesetze III, S. 615. ''Reuling'', Ebenburtsrecht des Lippischen Hauses, Anl. S. 43.</ref> „Wir sollen auch aus Teutsch patriotischer Gesinnung ganz unvorgreiflich davor halten, daß Ew. kaiserliche Majestät reichshofrath, sowohl als reichshofcanzley <tt>pro norma regulativa</tt> bei dieser Gelegenheit ein vor alles zu bescheiden sein, daß alle diejenige fürstl. heiraten schlechterdings für ungleich zu achten, welche mit personen <tt>infra</tt>, oder unter dem alten reichsgräflichen sitz und stimme in <tt>comitiis</tt> habenden stand contrahiret werden“ u. s. w.  Es handelt sich hier, wie der Wortlaut ergiebt, um einen Vorschlag zu einem Reichsgesetz über die Ebenbürtigkeitsfrage, das übrigens nie zu
{{NE}}Durch gewisse Vorgänge in seiner nächsten Verwandtschaft wurde Herzog Ernst Ludwig von ''Sachsen-Meiningen'' i. J. 1721 veranlaßt, zu verordnen, daß eine jede Ehe mit einer Frau „aus einem anderen als fürstlichen oder wenigstens alten reichsgräflichen Hause <tt>pro matrimonio ad morganaticam declarirt,</tt> und <tt>eo ipso</tt> die daraus erzielten Kinder vor Edelleute geachtet werden sollten.<ref>Ebenda S. 241 ff.</ref> Ihm folgte sein Vetter Ernst August in ''Weimar'', der in seiner Primogeniturordnung v. J. 1724 ebenfalls nur die Söhne aus Ehen mit Damen aus fürstlichen oder alten reichsgräflichen Häusern für erbberechtigt erklärt.<ref>Ebenda S. 243. ''Schulze, III, S. 223.</ref> Und Herzog Franz Josias von ''Koburg'' bestimmte i. J. 1735 u. später, daß seine Descendenten, sich an keine anderen, als fürstliche und gut gräfliche Häuser und Familien verheirathen sollen.<ref>''Schulze'' III, S. 50 f. 286.</ref>
 
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Aktuelle Version vom 9. Januar 2013, 09:12 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Kaiser 1697 bestätigten Waldeck'schen Hausvertrag v. J. 1687 wird nicht nur den Kindern einer unstandsgemäßen Ehe die Erbfähigkeit abgesprochen, sondern auch dem Grafen, der eine solche eingeht, selbst.[1]

      Durch gewisse Vorgänge in seiner nächsten Verwandtschaft wurde Herzog Ernst Ludwig von Sachsen-Meiningen i. J. 1721 veranlaßt, zu verordnen, daß eine jede Ehe mit einer Frau „aus einem anderen als fürstlichen oder wenigstens alten reichsgräflichen Hause pro matrimonio ad morganaticam declarirt, und eo ipso die daraus erzielten Kinder vor Edelleute geachtet werden sollten.[2] Ihm folgte sein Vetter Ernst August in Weimar, der in seiner Primogeniturordnung v. J. 1724 ebenfalls nur die Söhne aus Ehen mit Damen aus fürstlichen oder alten reichsgräflichen Häusern für erbberechtigt erklärt.[3] Und Herzog Franz Josias von Koburg bestimmte i. J. 1735 u. später, daß seine Descendenten, sich an keine anderen, als fürstliche und gut gräfliche Häuser und Familien verheirathen sollen.[4]

      Die drei sächsischen Hausgesetze erhielten die kaiserliche Bestätigung.

      Zur Bedeutung eines Hausgesetzes gelangte auch die bekannte Erklärung, die Friedrich der Große an Kaiser Karl VII. richtete.[5] „Wir sollen auch aus Teutsch patriotischer Gesinnung ganz unvorgreiflich davor halten, daß Ew. kaiserliche Majestät reichshofrath, sowohl als reichshofcanzley pro norma regulativa bei dieser Gelegenheit ein vor alles zu bescheiden sein, daß alle diejenige fürstl. heiraten schlechterdings für ungleich zu achten, welche mit personen infra, oder unter dem alten reichsgräflichen sitz und stimme in comitiis habenden stand contrahiret werden“ u. s. w. Es handelt sich hier, wie der Wortlaut ergiebt, um einen Vorschlag zu einem Reichsgesetz über die Ebenbürtigkeitsfrage, das übrigens nie zu


  1. Ebenda S. 211.
  2. Ebenda S. 241 ff.
  3. Ebenda S. 243. Schulze, III, S. 223.
  4. Schulze III, S. 50 f. 286.
  5. Pütter S. 287 f. Schulze, Hausgesetze III, S. 615. Reuling, Ebenburtsrecht des Lippischen Hauses, Anl. S. 43.