Tappensches Familienbuch (1889)/233: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Tappensches Familienbuch (1889)|232|238|234|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Tappensches Familienbuch (1889)|232|238|234|unvollständig}}</noinclude>


Auf dem Umsclilagbogeu ist ferner bemerkt:
{{NE}}{{NE}}Auf dem Umschlagbogen ist ferner bemerkt:<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}{{NE}}{{NE}}''Testamentum''<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}Frauwen Barbaren Tappen, weiland Hanßen Lubbern Seeligern<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}{{NE}}{{NE}}{{NE}}nachgelassener widwen.<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}''Coram Dnis Commissariis'' Hanßen Hartigen und Rykard von<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}Harleßen auff dem Rhathausse zu Hildeßheimb den 19. May Ao. 1626,<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}Vormittags umb 10 Uhr eröffnet und ''publici''ret,<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}{{NE}}In an- und beiwesenheit Herrn Mgri. Johannis Willerdings<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}{{NE}}und Johannis Beverborgs, welche vor sich und ihre ''respective''<br>
{{NE}}{{NE}}{{NE}}{{NE}}Haußfrauwen und drei Brudere erschienen.


Testame ntum


Frauwen Barbaren Tappen, weiland Iianßen Lubbera Seeligern nachgelassener widwen.
<center>
=== 8. ===


Coram Dnis Gommissariis Hanßen Hartigeu uud Rykard von Harleßen auff dem Rhathausse zu Hildeßheimb den 19. May Ao. 1626, Vormittags umb 10 Uhr eröffnet und publicirüt,
(Eheberedung zwischen {{Sperrschrift|Hans Tappen}} und {{Sperrschrift|Helena Thien}}, verwitwete {{Sperrschrift|Borchers}}, vom 17. April 1631.)


In an- und beiwesenheit Herrn Mgri. Johannis Willerdings und Johannis Beverbörgs, welche vor sieh und ihre respective Haußfrauwen und drei Brudere erschienen.
{{NE}}''Actum'' Sontags ''Quasi modo geniti'', war der 17. ''Aprilis'' Ao. 1631.
8.


(Eheberedung zwischen Hans Tappen und. Helena Thien, verwitwete Borcbers, vom 17. April 1631.)
{{NE}}Ist im Nahmen Dero heiligen Dreyfaltigkeit zwischen dem Achtbaren uud Fürnehmen {{Sperrschrift|Hansen Tappen}}, Burgern Alter Stadt Hildesh. Breutigamb an einem, Und der Erbaren und Vieltugentsahmen Frawen {{Sperrschrift|Helena Thien}}, weilandt {{Sperrschrift|Henningk Borchers}} Seel, hinterlassener wittiben Braut Anderntheils, mit Ihrer Beiderseits selbst freiwilligen Beliebungk, auch Dero negstverwandter Freunde Rath, eine Christliche Ehehandtlungk furgenhommen, geschlossen und würcklich vollenzogen worden. Und so viell die zeitliche gutere und nahrungk betreffent haben Sie zue beeden Theilen ferner sich einer austrucklichen meinungk verglichen folgender gestalt und also:


Actum Sontags Quasi modo geniti, war der 17. Aprilis Ao. 1631.
{{NE}}Das obgemelte Wittibe{{Sperrschrift|Borchersche}} Ihrem ietzvertrauten Breutgamb hiemit und kraft dieses Erblich zue und Anfreyen thuet alle und iede Ihre haab uud gutter, beweglich und unbewegliche, hauss und hoff, Allermassen dasselbe im Kurtzenhagen hieselbst belegen, sampt allem eingethumb, haussgerath und Kleinodien, überall nichts davon aussbescheiden.


Ist im Nahmen Dero heiligen Dreyfaltigkeit zwischen dem Achtbaren uud Fürnehmen Hansen Tappen, Burgern Alter Stadt Hildesh. Breutigamb an einem, Und der Erbaren und Vieltugentsahmeu Frawen Helena Thien, weilandt Henningk Borchers Seel, hinterlassener wittiben Braut Änderntheils, mit Ihrer Beiderseits selbst freiwilligen Beliebüngk, auch Dero negstverwandter Freunde Rath, eine Christliche Ehehaudtlungk furgeuhommen, geschlossen und würcklich vollenzogen worden. Und so viell die zeitliche gutere und nahrungk betreffent haben Sie zue beeden Theilen ferner sich einer austruck-lichen meinungk verglichen folgender gestalt und also:
{{NE}}Darentkegen und hinwiederumb Ehegemelter Breutigam seiner Jetzvertraueten uud Kunfftigen Ehegattinn ''in reconpensationem dotis'', Dessen Sie sich nach beschehener Copulation und Ehelicher Betbeschreitungk Erblich zuerfrewende haben soll, ebenergestalt sein Erb und eigenthumbliches Hauss und hoff sampt allen anderen seinen haab und guttern, bewegl. und unbeweglichen, Siegull, Brieffe, Baarschafften, Kleinodien und hauss Rath, Wie ehr dasselbe albereit hatt und noch ins Kunfftig durch Gottes miltreichen segen in Anwesender Ehe erringen und erwerben kan oder magk, überall nichts davon aussbescheiden.


Das obgemolte Wittibe Bor eher sehe Ihrem ietzvertrauten Breutgamb hiemit und kraft dieses Erblich zue und Anfreyen thuet alle und iede Ihre haab uud gntter, beweglich und unbewegliche, hauss und hoff, Allermassen dasselbe im Kurtzenhagen hieselbst belegen, sampt allem eingethumb, haussgerath und Kleinodien, überall nichts davon aussbescheiden.
{{NE}}Und so viell die Todtsfelle und Wiederkehrungk betreffendt ist verabschiedet, dass Leib umb Leib und gutt umb gutt gehen und gelten und sobalt nach beschehener ''Copulation'' und Ehelicher Bettbeschreitungk einn theill des Andern und also der uberlebte des verstorbenen theils Erbe seinn und Pleiben soll, Und wass beeden theilen, sowoll Breutigamb als Braut, durch begebende Todts oder Erbfelle, inss Kunfftig annoch Erblich ann und zuefallen mucht, soll Ihnen hiemit unbenhommen sondern beiderseits vorbehaltende verPleiben. Alles beiderseits Erbarlich uud auffrichtigk woll zue halten, getrewlich sonder list und gefehrde. ''Actum ut supra'' beiwesens Dero Ernvest Ehrengeacht und Erbaren {{Sperrschrift|Rudolffen Clages}} und mit und nebens dem Breutigamb {{Sperrschrift|Joachim Tappen}} Gogreffen zue Papenburgk und {{Sperrschrift|Curdten Luders}}, so als unterhendlere, thädingsleuthe und glaubhafften Zeugen hierzue sonderlich beruffen und erPetten.


Darentkegen und hinwiederumb Ehegemelter Breutigäm seiner Jetzvertraueten uud Kunfftigen Ehegattiun in reconpensationem dotis, Dessen Sie sich nach beschehener Copulation und Ehelicher Betbeschreitungk Erblich zuerfreweude haben soll, ebenergestalt sein Erb und eigenthumblicb.es Hauss und hoff sampt allen anderen seiueu haab und guttern, bewegl. und unbeweglichen, Siegall. Brioffe, Bäarscluifften, Kleinodien und hauss Rath, Wie ehr dasselbe albereit hatt und noch ins Kunfftig durch Gottes miltreichen segen in Anwesender Ehe erringen und erwerben kan oder inagk, überall nichts davon aussbescheiden.
{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift|Hans Tappe}}.{{NE}}{{NE}}{{NE}}''In fidem Johannes JMeyer Nota-''<br>
 
{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift|Rudolff Clages}} ''mppria.''{{NE}}{{NE}}{{NE}}''rius Caes; nomine {{Sperrschrift|Curdten}}<br>
Und so viell die Todtsfelle und Wiederkehrungk betreifendt ist verabschiedet, dass Leib umb Leib und gutt umb gutt gehen und gelten und sobalt nach beschehener Copulation und Ehelicher Bettbeschreitungk einn theill des Ändern und also der überlebte des verstorbenen theils Erbe seinn und Pleibeu soll, Und wass beeden theilen, sowoll Breutigamb als Braut, durch begebende Todts oder Erbfelle, inss Kunfftig aunoeh Erblich ann und zuefallen mucht, soll Ihnen hiemit unbenhommen sondern beiderseits vorbehaltende verPleiben. Alles beiderseits Erbarlich uud auffrichtigk woll zue lialteu, getrewlich sonder list und gefehrde. Actum ut rnpra beiwesens Dero Ernvest Ehrengeacht uud Erbaren Rudolffen Clages und mit uud nebens dem Breutigamb Joachim Tappen Gogreffen zue Papenburgk und Curdten Luders, so als unterheudlere, thädiagsleufche und glaubhaften. Zeugen hierzue sonderlich beruffen und erPetten.
{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift|Joachim Tappe.{{NE}}{{NE{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift|''Luders}} subscripp.''
 
Hans T a]) pe. In fidem Johannes Jfeyer Nota-
 
Rudolff Clages mppria. rius Caes; nomine 'Curdten
 
Joachim Tappe. Luders subscripp.

Version vom 7. Januar 2013, 18:33 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Tappensches Familienbuch (1889)
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[232]
Nächste Seite>>>
[234]
Datei:Familienbuch-Tappen.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!



            Auf dem Umschlagbogen ist ferner bemerkt:
                              Testamentum
                  Frauwen Barbaren Tappen, weiland Hanßen Lubbern Seeligern
                                    nachgelassener widwen.
                  Coram Dnis Commissariis Hanßen Hartigen und Rykard von
                  Harleßen auff dem Rhathausse zu Hildeßheimb den 19. May Ao. 1626,
                  Vormittags umb 10 Uhr eröffnet und publiciret,
                        In an- und beiwesenheit Herrn Mgri. Johannis Willerdings
                        und Johannis Beverborgs, welche vor sich und ihre respective
                        Haußfrauwen und drei Brudere erschienen.


8.

(Eheberedung zwischen Hans Tappen und Helena Thien, verwitwete Borchers, vom 17. April 1631.)

      Actum Sontags Quasi modo geniti, war der 17. Aprilis Ao. 1631.

      Ist im Nahmen Dero heiligen Dreyfaltigkeit zwischen dem Achtbaren uud Fürnehmen Hansen Tappen, Burgern Alter Stadt Hildesh. Breutigamb an einem, Und der Erbaren und Vieltugentsahmen Frawen Helena Thien, weilandt Henningk Borchers Seel, hinterlassener wittiben Braut Anderntheils, mit Ihrer Beiderseits selbst freiwilligen Beliebungk, auch Dero negstverwandter Freunde Rath, eine Christliche Ehehandtlungk furgenhommen, geschlossen und würcklich vollenzogen worden. Und so viell die zeitliche gutere und nahrungk betreffent haben Sie zue beeden Theilen ferner sich einer austrucklichen meinungk verglichen folgender gestalt und also:

      Das obgemelte WittibeBorchersche Ihrem ietzvertrauten Breutgamb hiemit und kraft dieses Erblich zue und Anfreyen thuet alle und iede Ihre haab uud gutter, beweglich und unbewegliche, hauss und hoff, Allermassen dasselbe im Kurtzenhagen hieselbst belegen, sampt allem eingethumb, haussgerath und Kleinodien, überall nichts davon aussbescheiden.

      Darentkegen und hinwiederumb Ehegemelter Breutigam seiner Jetzvertraueten uud Kunfftigen Ehegattinn in reconpensationem dotis, Dessen Sie sich nach beschehener Copulation und Ehelicher Betbeschreitungk Erblich zuerfrewende haben soll, ebenergestalt sein Erb und eigenthumbliches Hauss und hoff sampt allen anderen seinen haab und guttern, bewegl. und unbeweglichen, Siegull, Brieffe, Baarschafften, Kleinodien und hauss Rath, Wie ehr dasselbe albereit hatt und noch ins Kunfftig durch Gottes miltreichen segen in Anwesender Ehe erringen und erwerben kan oder magk, überall nichts davon aussbescheiden.

      Und so viell die Todtsfelle und Wiederkehrungk betreffendt ist verabschiedet, dass Leib umb Leib und gutt umb gutt gehen und gelten und sobalt nach beschehener Copulation und Ehelicher Bettbeschreitungk einn theill des Andern und also der uberlebte des verstorbenen theils Erbe seinn und Pleiben soll, Und wass beeden theilen, sowoll Breutigamb als Braut, durch begebende Todts oder Erbfelle, inss Kunfftig annoch Erblich ann und zuefallen mucht, soll Ihnen hiemit unbenhommen sondern beiderseits vorbehaltende verPleiben. Alles beiderseits Erbarlich uud auffrichtigk woll zue halten, getrewlich sonder list und gefehrde. Actum ut supra beiwesens Dero Ernvest Ehrengeacht und Erbaren Rudolffen Clages und mit und nebens dem Breutigamb Joachim Tappen Gogreffen zue Papenburgk und Curdten Luders, so als unterhendlere, thädingsleuthe und glaubhafften Zeugen hierzue sonderlich beruffen und erPetten.

            Hans Tappe.                  In fidem Johannes JMeyer Nota-
            Rudolff Clages mppria.                  rius Caes; nomine Curdten
            {{Sperrschrift|Joachim Tappe.      {{NE            Luders subscripp.