Tappensches Familienbuch (1889)/257: Unterschied zwischen den Versionen

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Statuten der Tappen'sehen Familienstiftung.
Für dü'.vou uns in Gemeinschaft mit uuserm inzwischen verstorbenen Binder Carl am 1. «Juni 1863 gegründete Tappen’sehe Familienstiftuug haben wir Endesunterzeichnete, Bürgermeister Theodor Tappen zu Goslar, Administrator Hermann Tappen zu Veekenstedt, Premier-Lieutenant im Ingenieur-Corps Adolph Tappen zu Strassburg uud Buchhändler Wilhelm Tappen zu Stralsund, gegenwärtig folgende Statuten vereinbart nnd festgestellt:
I. Bestimmung der Stiftung.
| 1-
Die Stiftung hat die Bestimmung,
a. im Bereiche der Familie Unterstützung zu gewähren, wo sie uöthig ist, uud
b. für Familier.-Einrichtungeu, welche zur Befestigung lebendigen Familieusinus geeiguet sind, die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen.
Als Bereich der Familie gilt in Rücksicht auf die Stiftung — vorbehaltlich eines auf Grund einstimmigen Beschlusses des Famüienraths (§ 7) besonders zu vereinbarenden Beitritts auch anderer Linien der Tappen’sehen Familie — uur die Nachkommenschaft unseres sel. Vaters, des Superintendenten Carl Tappen zu Elze, sofern sie den Namen Tappen führt, jedoch einschliesslich der Ehefrauen und Witt wen von Zugehörigen derselben.
Ausnahmsweise können auch solche weibliche Familienglieder, welche durch Ver-heiratliung aus der Familie ausgeschieden siud, unter besondern Umstanden noch rück-siehtlich der Stiftung als zum Bereich der Familie gehörig betrachtet werden.
§ 3. ' , 4;^
Die nach § 1 sub a zu gewährenden Unterstützungen könuen zum Gegenstände liabeu:
a. Abhülfe oder Linderung von wirklichem Nothstand oder Mangel,
b. Beihülfeu zu den Kosten wissenschaftlicher, künstlerischer oder technischer Ausbildung oder Leistungen, sofern die Privatmittel der Beteiligten ohne Bedruck für sie dazu nicht ansreicheu und der Zweck ihrer Aufwendung bei Berücksichtigung aller Umstande überhaupt Forderung verdient, • S:,;.
c. Beihülfen zur Aussteuer weiblicher Familienglieder zu gewähren, sofern die Umstände dies angemessen erscheinen lassen,
d. Wittwen- oder \\raisenpensiouen, Leibrenten, Lebeusversicherungssummen und dergl. zu gewähren, auf Grund von besonderen Verträgen zu Gunsten einzelner Familienglieder (vgl. § 11 Absatz 3).
§ §i '
Zu den im § 1 sub b gedachten Familieu-Eiurichtungen gehört zur Zeit
a. Die wiederkehrende Abhaltung von Familientagen, behufs deren die damit verknüpften Kosten ganz oder theilweise auf die Stiftung übernommen werden können, soweit sie einzelnen Familiengliedera zum Bedruck gereichen würden, nud
b. die Unterhaltung des Farailien-Erbbegräbuisses. deren Kosten — ebenso im Bedürfnissfalle die Kosten der Ueberführuug der Leichen von Familiengliedera dorthin — nach Massgabe der Stiftungsurkunde vom §"oSi>r. 1871*) aus den Mitteln der
Stiftung zu bestreiten sind. . ■■■ '„>* •
Die Verwendbarkeit der Stiftungsmittel auf andere oder noch neuzubegründeade Familien-Einrichtnngeu ist durch einstimmigen Beschluss des Familieuraths (§7) bedingt.
§ S-
Unter mehreren gleichzeitig auf die Stiftungsmittel erhobeuen BewUfigmigsantritgen bezw. Ansprüchen haben die Verwaltungskosten, die auf besonderen Verträgen beruhenden Leistnugeu nach § 3 sub d, und die Kosten der Unterhaltung des Familien-Erb-begräbnisses nach § 4 sub b den \ orzug.
Den auf § 3 sub b und c, und auf § 4 sub a gestützten Be wi 11 igungsant rägen gehen die auf der Bestimmung des § 3 sub a beruhenden vor.
*) Abgedruckt unter Nr. 22 der Urkunden.

Version vom 27. Dezember 2012, 21:56 Uhr

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Statuten der Tappen'sehen Familienstiftung.

Für dü'.vou uns in Gemeinschaft mit uuserm inzwischen verstorbenen Binder Carl am 1. «Juni 1863 gegründete Tappen’sehe Familienstiftuug haben wir Endesunterzeichnete, Bürgermeister Theodor Tappen zu Goslar, Administrator Hermann Tappen zu Veekenstedt, Premier-Lieutenant im Ingenieur-Corps Adolph Tappen zu Strassburg uud Buchhändler Wilhelm Tappen zu Stralsund, gegenwärtig folgende Statuten vereinbart nnd festgestellt:

I. Bestimmung der Stiftung.

| 1-

Die Stiftung hat die Bestimmung,

a. im Bereiche der Familie Unterstützung zu gewähren, wo sie uöthig ist, uud

b. für Familier.-Einrichtungeu, welche zur Befestigung lebendigen Familieusinus geeiguet sind, die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen.

Als Bereich der Familie gilt in Rücksicht auf die Stiftung — vorbehaltlich eines auf Grund einstimmigen Beschlusses des Famüienraths (§ 7) besonders zu vereinbarenden Beitritts auch anderer Linien der Tappen’sehen Familie — uur die Nachkommenschaft unseres sel. Vaters, des Superintendenten Carl Tappen zu Elze, sofern sie den Namen Tappen führt, jedoch einschliesslich der Ehefrauen und Witt wen von Zugehörigen derselben.

Ausnahmsweise können auch solche weibliche Familienglieder, welche durch Ver-heiratliung aus der Familie ausgeschieden siud, unter besondern Umstanden noch rück-siehtlich der Stiftung als zum Bereich der Familie gehörig betrachtet werden.

§ 3. ' , 4;^

Die nach § 1 sub a zu gewährenden Unterstützungen könuen zum Gegenstände liabeu:

a. Abhülfe oder Linderung von wirklichem Nothstand oder Mangel,

b. Beihülfeu zu den Kosten wissenschaftlicher, künstlerischer oder technischer Ausbildung oder Leistungen, sofern die Privatmittel der Beteiligten ohne Bedruck für sie dazu nicht ansreicheu und der Zweck ihrer Aufwendung bei Berücksichtigung aller Umstande überhaupt Forderung verdient, • S:,;.

c. Beihülfen zur Aussteuer weiblicher Familienglieder zu gewähren, sofern die Umstände dies angemessen erscheinen lassen,

d. Wittwen- oder \\raisenpensiouen, Leibrenten, Lebeusversicherungssummen und dergl. zu gewähren, auf Grund von besonderen Verträgen zu Gunsten einzelner Familienglieder (vgl. § 11 Absatz 3).

§ §i '

Zu den im § 1 sub b gedachten Familieu-Eiurichtungen gehört zur Zeit

a. Die wiederkehrende Abhaltung von Familientagen, behufs deren die damit verknüpften Kosten ganz oder theilweise auf die Stiftung übernommen werden können, soweit sie einzelnen Familiengliedera zum Bedruck gereichen würden, nud

b. die Unterhaltung des Farailien-Erbbegräbuisses. deren Kosten — ebenso im Bedürfnissfalle die Kosten der Ueberführuug der Leichen von Familiengliedera dorthin — nach Massgabe der Stiftungsurkunde vom §"oSi>r. 1871*) aus den Mitteln der

Stiftung zu bestreiten sind. . ■■■ '„>* •

Die Verwendbarkeit der Stiftungsmittel auf andere oder noch neuzubegründeade Familien-Einrichtnngeu ist durch einstimmigen Beschluss des Familieuraths (§7) bedingt.

§ S-

Unter mehreren gleichzeitig auf die Stiftungsmittel erhobeuen BewUfigmigsantritgen bezw. Ansprüchen haben die Verwaltungskosten, die auf besonderen Verträgen beruhenden Leistnugeu nach § 3 sub d, und die Kosten der Unterhaltung des Familien-Erb-begräbnisses nach § 4 sub b den \ orzug.

Den auf § 3 sub b und c, und auf § 4 sub a gestützten Be wi 11 igungsant rägen gehen die auf der Bestimmung des § 3 sub a beruhenden vor.

  • ) Abgedruckt unter Nr. 22 der Urkunden.