Tappensches Familienbuch (1889)/246: Unterschied zwischen den Versionen
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(Eheberedung zwischen Rudolph Thies, Hof- und Amtarat m Celle, und Ilse Margaretha Tappen, verwitwete (Jarssen, vom 27. April 1004.) | |||
Im Nahmen der Heiligen Hochgelobten uud unzertrenliehen Dreyeinigkeit sey hiemit jederm{Innigliche kuudfc und zu wissen, dass heute dato eiue Christliche Ehe zwischen dein Hochedlen, Vesten undt Hochgelahrten Herrn, Herrn Rudolph Thies lcto undt hochfürsti. Braunschweig-Lüneburg. Wolverordneten Hoff- und Ambts-Rath zu Zelle eines-, undt dann der Woledlen, GrossEhr- uudt Tugendbegabten Frauen, Frauen Ilsen Margarethen Tappen, des weyl. WolEdlen, Vest- undt hochgelahrten Herrn Henrich .Julii Garsöen beyder Rechte Doctoris undt Vornehmen Practici zn Braunschweig nachgelassener Frau Wittiben, des auch weyland HochEdlen Vesten undt hochgelahrten Herrn Johannis Tappen beyder Rechte Doctoris, wie auch gewesenen woll-ineritirten Chur-Cülln-Stiffts-Hildesheimschen ConsisforialJ&ihts und Hoffgerichts-^ssmo/’i«, auch heruachmahligen wolbetrauten Syndici undt weltberühmten Juris Practici eheleiblichen Tochter als Braut ändern Theils, mit Vorwissen, Rath und Einwilligung dero hertzgeliebten Frau Mutter, der WolEdlen undt tugendreichen Frauen, Frauen Annen Margarethen Areudholdts, auch anderer negsten Anverwaudten und Freunde eine Christliche Eheversprechung de praesenti et in vim Contractus wolbedächtlich verabredet undt bis auf des Priesters Hand beschlossen worden, wie folget: | |||
Anfänglich haben beyde Contrahirende Persohnen, Bräutigamb und Braut, eius dem ändern die Ehe versprochen derogestalt, dass Sie Beyde einander hertzlich lieben, meinen undt ehren, lieb und Leyd, wie das in diesem Zeitlichen nach des Allerhögsten Schickung sich eräugen möchte, mit einander erwarten, darin aufrichtig bey einander halten, fried- und schiedlich sich mit einander begehen, auch sonsten in allen als rechtschaffenen, Cristlichen und Gottesfürchtigen Ehegatten eignet und gebühret, gegen einander verhalten undt bezeigen undt dieses Ehegelübde ehester ihrer Gelegenheit nach vermittelst Priesterlicher Copulation vollenziehen wollen. | |||
So viel aber die zeitlichen Güther betrifft, verspricht die Frau Braut zu Bezeigung ihrer dem Herrn Bräutigamb zu tragenden hertzlichen Liebe undt aufrichtigen Affection, demselben krafft dieses in dotem alle ihre jetztige beweg- und unbeweglichen Güther, nomina undt actiones, dessen allen der Hr. Bräutigamb zu Erleichterung der Bürden des Ehestandes in währender Ehe sich zu gebrauchen haben soll; und ist ferner wegen der Todesfälle einmühtig beliebet undt abgeredet worden, dass, wan ohne Hinterlassung Ehelicher leibesErben eine von diesen Verlobten Persohnen nach vollenzogener Ehe über kurtz oder lang mit Tode abgehen solte (‘.welches der Allerhögste in Gnaden lang verhüten wolle:) der Ueberlebende Theil aus des erstVerstorbenen geredesten Haab und Güthern Fünftausend Rthlr. an alsdann tempore mortis in den Fürstenthümbern Braun-schweig-Lüneburg gangbahren groben Münzsorten eigenthumb- undt unwiederruflich haben und behalten, das übrige aber des Verstorbenen nach Gemeinen keyserl. Rechten Vorhandenen Erben respective lassen undt restituirQn solle, iedoch dass beyden Theilen von solcher ihrer übrigen Haabsehligkeit in eins undt ändern faveur oder sonst nach Belieben zu testiren undt nach ihren letzten Willen eine Verordnung zu machen, so weit solches dieser Ehestiftung sonst nicht praejudicirlich undt entgegen, den gemeinen Rechten nach frey und bevor bleibet. Letzlich wofern diese Ehestifftung auf ein oder ändern Fall als eine conventio inter vivos, wie Sie sonst geschlossen, vor kräfftig nicht gehalten werden wolte; so ist doch des Hr. Bräutigams undt der Frau Braut beständiger Wille undt Meinung, dass obgesetztes alles als ein letzter Wille oder Codicill oder Schenkung auf den Todesfall, oder wie es sonsten Rechts oder gewohnheitshalber gelten kan, absque ulla detractione Falcidiae vel alius quartae beständig sein undt bleiben solle. Womit also diese Eheberedung im Nahmen Gottes geschlossen und zu mehrer Festhaltung von beyden Verlobten, nebst nachgesetzten Freunden und fünf Zeugen eigenhändig unter- |
Version vom 27. Dezember 2012, 21:49 Uhr
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(Eheberedung zwischen Rudolph Thies, Hof- und Amtarat m Celle, und Ilse Margaretha Tappen, verwitwete (Jarssen, vom 27. April 1004.)
Im Nahmen der Heiligen Hochgelobten uud unzertrenliehen Dreyeinigkeit sey hiemit jederm{Innigliche kuudfc und zu wissen, dass heute dato eiue Christliche Ehe zwischen dein Hochedlen, Vesten undt Hochgelahrten Herrn, Herrn Rudolph Thies lcto undt hochfürsti. Braunschweig-Lüneburg. Wolverordneten Hoff- und Ambts-Rath zu Zelle eines-, undt dann der Woledlen, GrossEhr- uudt Tugendbegabten Frauen, Frauen Ilsen Margarethen Tappen, des weyl. WolEdlen, Vest- undt hochgelahrten Herrn Henrich .Julii Garsöen beyder Rechte Doctoris undt Vornehmen Practici zn Braunschweig nachgelassener Frau Wittiben, des auch weyland HochEdlen Vesten undt hochgelahrten Herrn Johannis Tappen beyder Rechte Doctoris, wie auch gewesenen woll-ineritirten Chur-Cülln-Stiffts-Hildesheimschen ConsisforialJ&ihts und Hoffgerichts-^ssmo/’i«, auch heruachmahligen wolbetrauten Syndici undt weltberühmten Juris Practici eheleiblichen Tochter als Braut ändern Theils, mit Vorwissen, Rath und Einwilligung dero hertzgeliebten Frau Mutter, der WolEdlen undt tugendreichen Frauen, Frauen Annen Margarethen Areudholdts, auch anderer negsten Anverwaudten und Freunde eine Christliche Eheversprechung de praesenti et in vim Contractus wolbedächtlich verabredet undt bis auf des Priesters Hand beschlossen worden, wie folget:
Anfänglich haben beyde Contrahirende Persohnen, Bräutigamb und Braut, eius dem ändern die Ehe versprochen derogestalt, dass Sie Beyde einander hertzlich lieben, meinen undt ehren, lieb und Leyd, wie das in diesem Zeitlichen nach des Allerhögsten Schickung sich eräugen möchte, mit einander erwarten, darin aufrichtig bey einander halten, fried- und schiedlich sich mit einander begehen, auch sonsten in allen als rechtschaffenen, Cristlichen und Gottesfürchtigen Ehegatten eignet und gebühret, gegen einander verhalten undt bezeigen undt dieses Ehegelübde ehester ihrer Gelegenheit nach vermittelst Priesterlicher Copulation vollenziehen wollen.
So viel aber die zeitlichen Güther betrifft, verspricht die Frau Braut zu Bezeigung ihrer dem Herrn Bräutigamb zu tragenden hertzlichen Liebe undt aufrichtigen Affection, demselben krafft dieses in dotem alle ihre jetztige beweg- und unbeweglichen Güther, nomina undt actiones, dessen allen der Hr. Bräutigamb zu Erleichterung der Bürden des Ehestandes in währender Ehe sich zu gebrauchen haben soll; und ist ferner wegen der Todesfälle einmühtig beliebet undt abgeredet worden, dass, wan ohne Hinterlassung Ehelicher leibesErben eine von diesen Verlobten Persohnen nach vollenzogener Ehe über kurtz oder lang mit Tode abgehen solte (‘.welches der Allerhögste in Gnaden lang verhüten wolle:) der Ueberlebende Theil aus des erstVerstorbenen geredesten Haab und Güthern Fünftausend Rthlr. an alsdann tempore mortis in den Fürstenthümbern Braun-schweig-Lüneburg gangbahren groben Münzsorten eigenthumb- undt unwiederruflich haben und behalten, das übrige aber des Verstorbenen nach Gemeinen keyserl. Rechten Vorhandenen Erben respective lassen undt restituirQn solle, iedoch dass beyden Theilen von solcher ihrer übrigen Haabsehligkeit in eins undt ändern faveur oder sonst nach Belieben zu testiren undt nach ihren letzten Willen eine Verordnung zu machen, so weit solches dieser Ehestiftung sonst nicht praejudicirlich undt entgegen, den gemeinen Rechten nach frey und bevor bleibet. Letzlich wofern diese Ehestifftung auf ein oder ändern Fall als eine conventio inter vivos, wie Sie sonst geschlossen, vor kräfftig nicht gehalten werden wolte; so ist doch des Hr. Bräutigams undt der Frau Braut beständiger Wille undt Meinung, dass obgesetztes alles als ein letzter Wille oder Codicill oder Schenkung auf den Todesfall, oder wie es sonsten Rechts oder gewohnheitshalber gelten kan, absque ulla detractione Falcidiae vel alius quartae beständig sein undt bleiben solle. Womit also diese Eheberedung im Nahmen Gottes geschlossen und zu mehrer Festhaltung von beyden Verlobten, nebst nachgesetzten Freunden und fünf Zeugen eigenhändig unter-