Militär/Formationsgeschichte/Definitionen/Landsturm: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. November 2012, 16:47 Uhr
Militär/Forschungshilfen/Begriffe
Landsturm
- siehe auch Wehrpflicht
Landsturm ist ein militärischr Begriff aus dem 19. Jahrhundert.
- Im Deutschen Reich gab es den Landsturm 1. Aufgebot und den Landsturm 2. Aufgebot.
- Alle männlichen Personen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr waren landsturmpflichtig.
- Es sei den, sie...
- haben aktiv gedient.
- gehören der Reserve an.
- gehören der Landwehr an.
- Von der Landsturmpflicht sind befreit: Männer, die...
- körperlich unfähig sind.
- geistig unfähig sind.
- moralisch unwürdig sind. (Zuchthäusler, unehrenhaft aus der Armee entlassen,...)
- die einem der regierenden oder hohen Häuser angehören.
- Es sei den, sie...
- Landsturm 1. Aufgebot
- zum Landsturm 1. Aufgebot gehören alle Männer vom 17. bis zum 39. Lebensjahr.
- Landsturm 2. Aufgebot
- zum Landsturm 2. Aufgebot gehören alle Männer vom 39. bis zum 45. Lebensjahr.
- Aufgaben des Landsturms
- Die Landsturmpflichtigen sind im Frieden von allen militärischen Übungen und Kontrollen befreit.
- Im Kriegsfall haben sie sich nach erfolgten Aufruf an der Verteidigung zu beteiligen.
- Im Regelfall sollten sie Objektschutz (sichern rückwärtiger militärisch wichtiger Objekte. z.B. Bahnhöfe, Brücken, Gefangenenlager, ...) betreiben, und damit reguläre Truppen für die Front freistellen.