Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/080: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 18.'''</center>
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{{NE}}Hiervon hat Derjenige, welcher Registrator werden will, drei Monate bei der Gerichtsschreiberei eines Kollegialgerichts zuzubringen; während der übrigen Zeit kann er sich auch auf der Gerichtsschreiberei eines Amtsgerichts beschäftigen.<br />
{{NE}}Wer Assistent des Gerichtskostenrevisors werden will, muß sich vier Monate bei einer Gerichtsschreiberei und zwei Monate auf dem Bureau des Oberstaatsanwalts, auf letzterem unter Leitung des Gerichtskostenrevisors, beschäftigen.<br />
{{NE}}Derjenige Militäranwärter, welcher Hülfsgerichtsschreiber bei einem Untersuchungsrichter werden will, hat sich mindestens 3 Monate auf dem Bureau eines Untersuchungsrichters zu beschäftigen; während der übrigen Zeit kann er sich auf dem Bureau einer Staatsanwaltschaft oder bei einer Gerichtsschreiberei beschäftigen.
<center>§ 4.</center>
{{NE}}Die Zulassung der Militäranwärter zu dem Vorbereitungsdienste erfolgt durch die Vorstände der betreffenden Gerichte und Staatsanwaltschaften.<br />
{{NE}}Bei Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärter mittelst Handgelöbnisses an Eidesstatt auf die Wahrung des Dienstgeheimnisses zu verpflichten.
<center>§ 5.</center>
{{NE}}Nach ordnungsmäßig vollendetem Vorbereitungsdienste ist der Anwärter auf sein Nachsuchen von der Kommission zur Prüfung der Aspiranten für den Gerichtsschreiber- und Gerichtsvollzieherdienst, in deren Bezirk er den Vorbereitungsdienst bestanden hat, zur Prüfung zuzulassen.<br />
{{NE}}Gegen einen ablehnenden Bescheid findet Rekurs an das unterzeichnete Ministerium statt.
<center>§ 6.</center>
{{NE}}Die Prüfung ist für jeden sich meldenden Anwärter besonders abzuhalten. Dieselbe zerfällt in eine schriftliche und mündliche Prüfung.<br />
{{NE}}Sie soll nicht länger als einen Tag dauern.
<center>§ 7.</center>
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|colspan=3 |Die Prüfung hat sich zu erstrecken:
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|I.||colspan=2 | Für die Bewerber um eine Registratorstelle auf folgende Gegenstände:
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| ||1.|| Verhältnisse der Staatsdiener im Allgemeinen,
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| ||2.|| Gerichtsverfassung und Verhältniß der Gerichte zu anderen Behörden,
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| ||3.|| Allgemeine Begriffe aus dem Civilrechte,
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| ||4.|| Civilprozeßverfahren in seiner äußeren Gestaltung,
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| ||5.|| die aus den Registraturdienst bezüglichen Vorschriften.
|}

Aktuelle Version vom 11. November 2012, 21:48 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Nr. 18.



      Hiervon hat Derjenige, welcher Registrator werden will, drei Monate bei der Gerichtsschreiberei eines Kollegialgerichts zuzubringen; während der übrigen Zeit kann er sich auch auf der Gerichtsschreiberei eines Amtsgerichts beschäftigen.
      Wer Assistent des Gerichtskostenrevisors werden will, muß sich vier Monate bei einer Gerichtsschreiberei und zwei Monate auf dem Bureau des Oberstaatsanwalts, auf letzterem unter Leitung des Gerichtskostenrevisors, beschäftigen.
      Derjenige Militäranwärter, welcher Hülfsgerichtsschreiber bei einem Untersuchungsrichter werden will, hat sich mindestens 3 Monate auf dem Bureau eines Untersuchungsrichters zu beschäftigen; während der übrigen Zeit kann er sich auf dem Bureau einer Staatsanwaltschaft oder bei einer Gerichtsschreiberei beschäftigen.

§ 4.

      Die Zulassung der Militäranwärter zu dem Vorbereitungsdienste erfolgt durch die Vorstände der betreffenden Gerichte und Staatsanwaltschaften.
      Bei Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärter mittelst Handgelöbnisses an Eidesstatt auf die Wahrung des Dienstgeheimnisses zu verpflichten.

§ 5.

      Nach ordnungsmäßig vollendetem Vorbereitungsdienste ist der Anwärter auf sein Nachsuchen von der Kommission zur Prüfung der Aspiranten für den Gerichtsschreiber- und Gerichtsvollzieherdienst, in deren Bezirk er den Vorbereitungsdienst bestanden hat, zur Prüfung zuzulassen.
      Gegen einen ablehnenden Bescheid findet Rekurs an das unterzeichnete Ministerium statt.

§ 6.

      Die Prüfung ist für jeden sich meldenden Anwärter besonders abzuhalten. Dieselbe zerfällt in eine schriftliche und mündliche Prüfung.
      Sie soll nicht länger als einen Tag dauern.

§ 7.
Die Prüfung hat sich zu erstrecken:
I. Für die Bewerber um eine Registratorstelle auf folgende Gegenstände:
1. Verhältnisse der Staatsdiener im Allgemeinen,
2. Gerichtsverfassung und Verhältniß der Gerichte zu anderen Behörden,
3. Allgemeine Begriffe aus dem Civilrechte,
4. Civilprozeßverfahren in seiner äußeren Gestaltung,
5. die aus den Registraturdienst bezüglichen Vorschriften.