Benutzer:Schwerin/Antrag: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:
'''Die Mitgliederversammlung möge beschließen, für das Grabsteinprojekt folgende Regelung zu treffen:'''
'''Die Mitgliederversammlung möge beschließen, für das Grabsteinprojekt folgende Regelung zu treffen:'''


''Die Bilder eines Grabsteins sind in einer Einzelfallentscheidung aus dem Internetportal zu löschen, soweit dies von einem Angehörigen <ref>Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder, vgl. § 11 StGB</ref> gewünscht wird. Auf eine entsprechend zuständige Kontaktadresse ist an geeigneter Stelle innerhalb der Projektseite hinzuweisen.''
''Die Bilder eines Grabsteins sind in einer Einzelfallentscheidung aus dem Internetportal zu löschen, soweit dies von einem Angehörigen/ einer Angehörigen <ref>Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder, vgl. § 11 StGB</ref> uneingeschränkt gefordert wird. Abweichende Regelungen (z.B. individuell vereinbarte Sperrfristen), die in Absprache mit dem/der Angehörigen getroffen werden bleiben davon unberührt. Auf eine entsprechend zuständige Kontaktadresse ist an geeigneter Stelle innerhalb der Projektseite hinzuweisen.''


=== Begründung: ===
=== Begründung: ===


Das Grabsteinprojekt im Verein für Computergenealogie unterstützt die Arbeit von Ahnen- und Familienforschern durch die Erschließung wichtiger, vergänglicher Quellen. In der öffentlichen Wahrnehmung ist das Projekt allerdings nicht unumstritten wie die Reaktion eines betroffenen Angehörigen und die darauffolgende Berichterstattung in den Medien<ref>Weser-Kurier vom 31.10.2012 http://www.weser-kurier.de/bremen_artikel,-Kritik-an-Grab-Fotos-im-Netz-_arid,408858.html</ref> zeigt.
Das Grabsteinprojekt im Verein für Computergenealogie unterstützt die Arbeit von Ahnen- und Familienforschern durch die Erschließung wichtiger, vergänglicher Quellen. In der öffentlichen Wahrnehmung ist das Projekt allerdings nicht unumstritten wie die Reaktion eines betroffenen Angehörigen und die darauffolgende Berichterstattung in den Medien<ref>Weser-Kurier vom 31.10.2012: http://www.weser-kurier.de/bremen_artikel,-Kritik-an-Grab-Fotos-im-Netz-_arid,408858.html</ref> zeigt.
Die Verbreitung einer Solchen Sichtweise schadet dabei nicht nur dem Grabsteinprojekt, sie schadet allen Vereinsprojekten!
 
Auslöser dieser Berichterstattung ist die bisherige Vereinbarung zwischen Vorstand und Projektbetreuern die im Einzelnen vorsieht:<ref>Quelle: http://list.genealogy.net/mm/archiv/compgend-l/2012-10/msg00036.html</ref>
 
''"In einer ersten, freundlich aber sachlichen Antwort wird dem Beschwerdeführer das Projekt und sein Sinn und Nutzen erklärt. Weiterhin werden die rechtlichen Grundlagen auf denen das Projekt basiert, dargelegt. In dieser ersten Antwort wird noch keine Sperrung eines Grabsteines angeboten. In vielen Fällen reicht diese erste Antwort - offenbar haben viele eine ganz falsche Vorstellung von unserem Tun. Sollte dem Beschwerdeführer dieses nicht reichen und er weiterhin auf einer Löschung bestehen, wird der CompGen-Vorstand anbieten den Grabstein (nur das Foto, nicht die Daten) für 2 Jahre zu sperren. Wird dieses akzeptiert, wird die Sperrung für 2 Jahre vollzogen. Nach Ablauf von 2 Jahren kann eine erneute 2-Jahres Sperre beantragt werden. Angelehnt an das Archivgesetz ist eine Sperrung bis maximal 10 Jahre nach dem Tod des Letztgenannten auf dem Grabstein vorgesehen. Reicht einem Beschwerdeführer dieses alles nicht, ist ihm das Beschreiten des Rechtsweges natürlich unbenommen."''
 
Mit dieser Vereinbarung wird die Löschung eines Fotos explizit ausgeschlossen, wodurch sich der Beschwerdeführer im o.g. Fall - leider ohne jede weitere Diskussion - genötigt sah, sein Anliegen in die Öffentlichkeit zu tragen. Die Verbreitung einer solchen Sichtweise schadet dabei nicht nur dem Grabsteinprojekt, sie schadet allen Vereinsprojekten!
 
Fest steht: Wir können nicht beurteilen ob es dem Wunsch eines Verstorbenen entspricht, ein Foto seines Grabsteines im Internet darzustellen (in den allerwenigsten Fällen wird hierüber testamentarisch verfügt worden sein). Wir sollten aber den Wunsch eines Angehörigen/ einer Angehörigen nach umgehender Löschung respektieren und in einem ersten Schritt diesem Wunsch entsprechen. Diese, im Antrag gestellte Regelung schließt dabei die weitere Diskussion mit dem/der Betroffenen nicht aus, so dass in Absprache individuell andere Lösungen (die Einräumung einer Sperrfrist, Verwahrung des Bildes in einem Archiv etc.) getroffen werden können. Ebenfalls soll die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, in einer späteren Aktualisierung die Grabsteine eines Friedhofs möglichst komplett zu erfassen und im Grabsteinprojekt darzustellen.
 
Die Kontaktadressen der Projektverantwortlichen sind bisher auf den Projektseiten über E-Mail-Verweise<ref>Technische Beschreibung zu E-Mail-Verweisen: http://de.selfhtml.org/html/verweise/email.htm</ref> hinterlegt, ohne dabei die E-Mail-Adresse noch einmal explizit zu nennen. Wer ohne ein E-Mail Programm arbeitet kommt so nur über Umwege an die Adresse, oder wendet sich direkt an ein (oder mehrere), im Impressum genanntes, Vorstandsmitglied. 


Dem Wunsch eines Angehörigen nach umgehender Löschung eines Bildes sollte daher zukünftig im Rahmen der, im Antrag gestellten Regelung entsprochen werden.


==== Einzelnachweise ====
==== Einzelnachweise ====

Version vom 8. November 2012, 12:32 Uhr

Antrag an die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, für das Grabsteinprojekt folgende Regelung zu treffen:

Die Bilder eines Grabsteins sind in einer Einzelfallentscheidung aus dem Internetportal zu löschen, soweit dies von einem Angehörigen/ einer Angehörigen [1] uneingeschränkt gefordert wird. Abweichende Regelungen (z.B. individuell vereinbarte Sperrfristen), die in Absprache mit dem/der Angehörigen getroffen werden bleiben davon unberührt. Auf eine entsprechend zuständige Kontaktadresse ist an geeigneter Stelle innerhalb der Projektseite hinzuweisen.

Begründung:

Das Grabsteinprojekt im Verein für Computergenealogie unterstützt die Arbeit von Ahnen- und Familienforschern durch die Erschließung wichtiger, vergänglicher Quellen. In der öffentlichen Wahrnehmung ist das Projekt allerdings nicht unumstritten wie die Reaktion eines betroffenen Angehörigen und die darauffolgende Berichterstattung in den Medien[2] zeigt.

Auslöser dieser Berichterstattung ist die bisherige Vereinbarung zwischen Vorstand und Projektbetreuern die im Einzelnen vorsieht:[3]

"In einer ersten, freundlich aber sachlichen Antwort wird dem Beschwerdeführer das Projekt und sein Sinn und Nutzen erklärt. Weiterhin werden die rechtlichen Grundlagen auf denen das Projekt basiert, dargelegt. In dieser ersten Antwort wird noch keine Sperrung eines Grabsteines angeboten. In vielen Fällen reicht diese erste Antwort - offenbar haben viele eine ganz falsche Vorstellung von unserem Tun. Sollte dem Beschwerdeführer dieses nicht reichen und er weiterhin auf einer Löschung bestehen, wird der CompGen-Vorstand anbieten den Grabstein (nur das Foto, nicht die Daten) für 2 Jahre zu sperren. Wird dieses akzeptiert, wird die Sperrung für 2 Jahre vollzogen. Nach Ablauf von 2 Jahren kann eine erneute 2-Jahres Sperre beantragt werden. Angelehnt an das Archivgesetz ist eine Sperrung bis maximal 10 Jahre nach dem Tod des Letztgenannten auf dem Grabstein vorgesehen. Reicht einem Beschwerdeführer dieses alles nicht, ist ihm das Beschreiten des Rechtsweges natürlich unbenommen."

Mit dieser Vereinbarung wird die Löschung eines Fotos explizit ausgeschlossen, wodurch sich der Beschwerdeführer im o.g. Fall - leider ohne jede weitere Diskussion - genötigt sah, sein Anliegen in die Öffentlichkeit zu tragen. Die Verbreitung einer solchen Sichtweise schadet dabei nicht nur dem Grabsteinprojekt, sie schadet allen Vereinsprojekten!

Fest steht: Wir können nicht beurteilen ob es dem Wunsch eines Verstorbenen entspricht, ein Foto seines Grabsteines im Internet darzustellen (in den allerwenigsten Fällen wird hierüber testamentarisch verfügt worden sein). Wir sollten aber den Wunsch eines Angehörigen/ einer Angehörigen nach umgehender Löschung respektieren und in einem ersten Schritt diesem Wunsch entsprechen. Diese, im Antrag gestellte Regelung schließt dabei die weitere Diskussion mit dem/der Betroffenen nicht aus, so dass in Absprache individuell andere Lösungen (die Einräumung einer Sperrfrist, Verwahrung des Bildes in einem Archiv etc.) getroffen werden können. Ebenfalls soll die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, in einer späteren Aktualisierung die Grabsteine eines Friedhofs möglichst komplett zu erfassen und im Grabsteinprojekt darzustellen.

Die Kontaktadressen der Projektverantwortlichen sind bisher auf den Projektseiten über E-Mail-Verweise[4] hinterlegt, ohne dabei die E-Mail-Adresse noch einmal explizit zu nennen. Wer ohne ein E-Mail Programm arbeitet kommt so nur über Umwege an die Adresse, oder wendet sich direkt an ein (oder mehrere), im Impressum genanntes, Vorstandsmitglied.


Einzelnachweise


<references>

  1. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder, vgl. § 11 StGB
  2. Weser-Kurier vom 31.10.2012: http://www.weser-kurier.de/bremen_artikel,-Kritik-an-Grab-Fotos-im-Netz-_arid,408858.html
  3. Quelle: http://list.genealogy.net/mm/archiv/compgend-l/2012-10/msg00036.html
  4. Technische Beschreibung zu E-Mail-Verweisen: http://de.selfhtml.org/html/verweise/email.htm