Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/017: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br />Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 8.'''</center>
<center>Darmstadt, den  3. April 1883.</center>
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Inhalt: Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1883/84 betreffend.
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<center>'''Bekanntmachung,<br /> den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1883/84 betreffend.'''<br />§ 1.</center>
In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 20. Mai 1882 soll jährlich an directen Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Neunzehn Pfennig (gleich 32{{Bruch |4|7}} Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals), auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Siebenzehn und ein halb Pfennig (gleich 30 Pfennig aus den Gulden dieses Steuerkapitals) ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.<br />Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl. 30{{Bruch |1|2}} kr., da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 25 573 455 fl. festgestellt hat, in Reichswährung auf 8 023 929 Mark 42 Pfennig, welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuercommissariate kommenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden:

Aktuelle Version vom 5. November 2012, 23:15 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt, den 3. April 1883.


Inhalt: Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1883/84 betreffend.

Bekanntmachung,
den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1883/84 betreffend.

§ 1.

In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 20. Mai 1882 soll jährlich an directen Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Neunzehn Pfennig (gleich 324/7 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals), auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Siebenzehn und ein halb Pfennig (gleich 30 Pfennig aus den Gulden dieses Steuerkapitals) ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl. 301/2 kr., da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 25 573 455 fl. festgestellt hat, in Reichswährung auf 8 023 929 Mark 42 Pfennig, welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuercommissariate kommenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden: