Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/029: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}13. Im § 25, "Zeit der Einlieferung" '''betreffend, ist als letzter Absatz Folgendes nachzutragen:<br /> | |||
{{NE}}XI. Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden Postbeförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden.<br /><br /> | |||
{{NE}}14. Im § 32, "Bestellung" '''betreffend, erhalten die Absätze IV und V folgende anderweite Fassung:'''<br /> | |||
{{NE}}IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe, der Packete mit Werthangabe und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirk werden erhoben:<br /> | |||
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| ||colspan=3 |1. für Briefe mit Werthangabe: | |||
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| || ||a) bis zum Betrage von 1500 Mark|| 5 Pf., | |||
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| || ||colspan=2 |die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergibt, diese letzteren; | |||
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| ||colspan=3 |3. für Einschreibpackete: | |||
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| || ||colspan=2 |die Sätze der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500 Mark; | |||
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{{NE}}V. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden. | |||
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{{NE}}15. Im § 36, '''betreffend die''' "Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u.s.w.", '''ist am Schlüsse des Absatz I hinzuzufügen:'''<br /> | |||
{{NE}}"Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf." | |||
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{{NE}}16. Im § 39, "Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte" '''betreffend, erhalten die Absätze I, II und VI folgende Fassung:''' | |||
:I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: | |||
::1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; |
Aktuelle Version vom 5. November 2012, 22:57 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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13. Im § 25, "Zeit der Einlieferung" betreffend, ist als letzter Absatz Folgendes nachzutragen:
XI. Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden Postbeförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden.
14. Im § 32, "Bestellung" betreffend, erhalten die Absätze IV und V folgende anderweite Fassung:
IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe, der Packete mit Werthangabe und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirk werden erhoben:
1. für Briefe mit Werthangabe: | |||
a) bis zum Betrage von 1500 Mark | 5 Pf., | ||
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis zu 3000 Mark | 10 Pf.; | ||
2. für Packete mit Werthangabe: | |||
die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergibt, diese letzteren; | |||
3. für Einschreibpackete: | |||
die Sätze der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500 Mark; |
V. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden.
15. Im § 36, betreffend die "Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u.s.w.", ist am Schlüsse des Absatz I hinzuzufügen:
"Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf."
16. Im § 39, "Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte" betreffend, erhalten die Absätze I, II und VI folgende Fassung:
- I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
- 1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist;