Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/226: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. Oktober 2012, 14:06 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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auf die Eheschließung mehr und mehr gefallen war. Indessen tauchen seit der lex Julia und Papia Poppaea noch eine Reihe von Eheverboten auf, die sich auf die Ungleichheit der Abstammung beziehen. Eines der bezeichnendsten ist in dieser Beziehung das der lex Julia: „Kein Senator oder Descendent desselben soll wissentlich Gatte oder verlobt sein mit freigelassenen oder solchen Personen, die selbst oder deren Eltern Schauspieler sind oder waren. Später wurde sogar hinzugefügt, daß jemand der Senator wird, seine Frau, die nicht als standesgemäß anerkannt ist, verlieren solle.[1] Die scharfen Bestimmungen späterer Kaiser von Constantin bis Justinian geben zwar dem Ebenburtsbegriffs eine mehr auf die moralischen und sozialen Eigenschaften sich stützende Grundlage, aber durchaus zeigt die römische Ehegesetzgebung einen psychologisch liefentwickelten Gegensatz in der Ahnen und Abstammungsempfindung, welche sich in älteren Zeiten in ständischem und politischem, später in sozialem Sinne mehr geltend macht. Auch das strenge Verbot der Ehen zwischen Juden und Christen durch Theodosius II. gehört hierher. [2]Und wenn man ein Zeugnis dafür bei den Römern sucht, daß die Standesmäßigkeit in der That nicht bloß auf die von jemand thatsächlich eingenommene Stellung, sondern auf die Abstammung und also auf das Blut und die Ahnenschaft bezogen wurde, so findet er ein solches in der nachdrücklichen Bekämpfung der Ehen auch mit den Töchtern der Freigelassenen von Seite Ciceros. Das römische Kaiserreich hat in seinen völkerschaftlichen und Standesmischungen zwar die mannigfaltigsten sozialen Nivilliernngen hervorgebracht, aber dasjenige Volk, welches sich in seiner - man könnte sagen - bis zum Aberglauben gesteigerten Ueberzeugung von der Bedeutung des Blutes nicht erschüttern ließ, waren die Germanen. Diese sind es nach Naturanlage und biologischer Einsicht gewesen, welche die Lehre von der


  1. Zimmern, Geschichte des römischen Privatrechts I, 542 ff. § 149.
  2. Hierher gehören Eheverbote zwischen libertus und Patronin, und die Nullitätserklärung der mit dem fremden Colonen u. a. m. Verbot der Judenehe L. 2. C. Th. De nupt. (3, 7,) oder L. 5. C. Th. Ad. leg. Jul. De adult. (9, 7,) oder L. 6. C. de Jud. (1, 9.) Citate nach Zimmern für die, welche es etwa interessiert sich die Stellen wegen der Juden nachzuschlagen.