Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/223: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie|222|231|224| | <noinclude>{{Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie|222|231|224|unkorrigiert}}</noinclude> | ||
<center> | |||
== Zweites Capitel. == | |||
______ | |||
=== Ahnenprobe und Ebenbürtigkeit. === | |||
</center> | |||
{{NE}}Wenn man von den religiösen Vorstellungen absieht, welche bei den verschiedensten Völkern die Erinnerungen an Personen und Leben der Vorfahren wach erhalten mochten, so sind es in erster Linie gesellschastliche und rechtliche Verhältnisse und Zustände, die das Fortleben der Ahnen bei nachfolgenden Geschlechtern sicherstellten. (s. oben Theil I. Cap. 1.) Die Nachkommen bedienen sich nicht nur dessen, was die Väter erworben und geschaffen haben, sondern sie suchen sich auch derjenigen Vortheile dauernd zu bemächtigen, welche durch die Stellung und Geltung der vorangegangenen Erzeuger in der Familie, im Stamm, in der Gemeinde, im Staat, in der Gesellschaft gewonnen worden ist. Wie sich auf solche Weise Standschaft und Standesbewußtseiu ausbildete, ist einer der Gegenstände, die tief in das indogermanische Alterthum zurückgreifen und durch die mächtig fortschreitende gelehrte Forschung auf diesen Gebieten ihre Erklärung finden werden.<br/> | |||
{{NE}}Blickt man lediglich anf den Zusammenhang romanisch-germanischer Geschichte, so zeigt sich hier ein so klares in sich geschlossenes System von Rechts- und Gesellschaftsentwicklungen, daß man wol sagen darf, der Begriff der Ahnenerprobung ist mit einer Art von logischer Nothwendigkeit aus der Einordnung jedes einzelnen Individuums iu eine bestimmte Reihe von gesellschaftlich zusammengehörigen unter mannigfachen Gesichtspunkten zu gewissen Einheiten verbundenen Menschen entstanden. In diesem Sinne ließe sich von Ahnenproben nicht bloß in historisch rechtlichen und |
Version vom 31. Oktober 2012, 13:32 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
<<<Vorherige Seite [222] |
Nächste Seite>>> [224] |
Datei:Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Zweites Capitel.
______
Ahnenprobe und Ebenbürtigkeit.
Wenn man von den religiösen Vorstellungen absieht, welche bei den verschiedensten Völkern die Erinnerungen an Personen und Leben der Vorfahren wach erhalten mochten, so sind es in erster Linie gesellschastliche und rechtliche Verhältnisse und Zustände, die das Fortleben der Ahnen bei nachfolgenden Geschlechtern sicherstellten. (s. oben Theil I. Cap. 1.) Die Nachkommen bedienen sich nicht nur dessen, was die Väter erworben und geschaffen haben, sondern sie suchen sich auch derjenigen Vortheile dauernd zu bemächtigen, welche durch die Stellung und Geltung der vorangegangenen Erzeuger in der Familie, im Stamm, in der Gemeinde, im Staat, in der Gesellschaft gewonnen worden ist. Wie sich auf solche Weise Standschaft und Standesbewußtseiu ausbildete, ist einer der Gegenstände, die tief in das indogermanische Alterthum zurückgreifen und durch die mächtig fortschreitende gelehrte Forschung auf diesen Gebieten ihre Erklärung finden werden.
Blickt man lediglich anf den Zusammenhang romanisch-germanischer Geschichte, so zeigt sich hier ein so klares in sich geschlossenes System von Rechts- und Gesellschaftsentwicklungen, daß man wol sagen darf, der Begriff der Ahnenerprobung ist mit einer Art von logischer Nothwendigkeit aus der Einordnung jedes einzelnen Individuums iu eine bestimmte Reihe von gesellschaftlich zusammengehörigen unter mannigfachen Gesichtspunkten zu gewissen Einheiten verbundenen Menschen entstanden. In diesem Sinne ließe sich von Ahnenproben nicht bloß in historisch rechtlichen und