Thier (Haltern-Lavesum)-Hofsprache 1710: Unterschied zwischen den Versionen
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******[[Fürstbistum Münster]] | |||
==Hofsprache 1710== | ==Hofsprache 1710== |
Version vom 4. Oktober 2012, 06:31 Uhr
Lavesumer Häuser und Höfe nach Hauskataster , Informationen über ihre Vergangenheit und Geschlechter geben ein Abbild der hier bodenständigen Menschen in ihren Zeitverhältnissen um damit eine Basis zur Darstellung persönlicher Geschichte von Vorfahren in Zeit und Raum zur Anlage von Biografien zu bilden.
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Historische Einordnung
Hofsprache 1710
- Hofsprache 03./04. May 1710 am Richthof zu Haltern, vor dem hochfürstlichen Richter und Gografen Gerhardt Homeyer.
Identität
Ad 1. Articulum antwortete: Sagte er heiße Herman und seine Fraw Anna Catharina.
Eigenhörigkeit
Frage 2: Wehren hofhörig.
Erbgewinn
Frage 3: Hetten das Erbe in ao. 1705 für 160 Rthlr. gewunnen und das Gewin in terminis bezahlt, und gebe nach uhralter Observance alß Tegeder kein Versterb.
Abstammung
Frage 4: Er wehr ein Sohn vom Erbe gebohren.
Eigenhörige Geschwister
Frage 5: Sagte, er hette einen Bruder und eine Schwester, Jobst und Anna Catharina geheißen, so frey gekauft. Noch hette einen Bruder und eine Schwester, dan auch zwei, deren keine frey.
Der Bruder heiße Johan, wehr sein Pferdeknecht, die Schwester Anna geheißen wohnte aber anjetzo ahm Hof Kerstingh im Kirspel Darup für Magd, die halbe Brüder Johan Henrich und Bernhard geheißen hetten bey sich und diente der erster für Pferdejunge, der andere wehr minnerjährig.
Kinder
Frage 6: Hätten ein Söhngen nahmens Johan Herman ad ein halb Jahr alt, wehr nicht frey.
Saatland
Frage 7: Hette ahn Saetlandt ohngefehr 7 Molt und 3 Schepfelgesade, neben 15 Schepfel Land zur Leibzucht gehörig. Dan hetten seine Vorfahren in ao. 1597 eilf Schepfel Einsaet gerichtlich dabey zum Erbe ahnenkauft und in übrigen bruefte oder beziehete sich auf das Lagerbuch.
Weiden
Frage 8: Hette kein Weidegrundt mehr, was von eben specificirten Lande zur Weide liggen ließe
Wiesen
Mast
- Hette besonders kein Geholtz mehr aufem und beym Hof, auch einige Heggenbäume, wan volle Mast in Eichen und Buchen zu ohngefähr 10 Schweine Mast.
Gärten
Zwey Gärten, jeder ad ½ Scheffel Roggeneinsaet
Ländereinutzung
Frage 9: Hette davon nichts versetzet.
Wohnungen
Frage 10: Sagte, hette eine zimblich Hauß, einw Wagenschoppen, ein new Backhauß, ein Spiecker, 2 Schoppen und ein Schafstall, so dan eine Leibzucht, welche anjetzo nicht bewohnet wirdt.
Einkünfte
Frage 11: Hette von anderen keine Dienste, thäte sonsten von unterschiedtlichen Leuthen auß der Hülßer Bauerschaft wegen Hundekorn jährlichen genießen 1 Molt 11 Scheffel Roggen, wovon Gerding 2 Scheffel gibt, welche in etlichen Jahren, weile das Erbe ein zeitlang wüst gelegen, nicht zahlet worden. Hette sonsten auch auß Berßen, Hagedorn, Bowsings, Bernemans und Rolefs respe Erben und Kotten, den gantzen Garben- und blutigen Zehenden zu nehmen.
- Von Könnings Erbe auß 11 Scheffelgesey den Garbenzehnden, dan gibt selbiger 4 ½ Scheffel Roggen
- aus Bernings 2 Scheffel Wittweitzen
- aus Enstrups den gantzen Garben- und blutigen Zehnden
- aus Deinekes Erbe den blutigen Zehendten und auß etlichen Schepfelgeseyde Landes den Garbenzehendten.
Markengerechtigkeit
Frage 12: Hette Markengerechtigkeit im Lavesumber Broiche, in der Heide und hohemarcke mit so viel Viehe, alß er des Winters außzfüttern könnte, deßgleichen satsambe Heide- und Plaggenmatt, in die Hohe Marck, wan Mat vorhanden, mit 36 Schweinen berechtiget, wie auch zum Brandt auf unfruchtbar und Schlagholtz, auch mitt Zimmerholtz gleich seiner Benachbarn, wehre Scherner in der Marck.
Pacht
Frage 13: Gebe ahm Ambthauß Dülmen 14 Scheffel Roggen,, ahn Dienstgeld 3 Rt, dem Pastoren zu Haltern 1 Scheffel und dem Cüster 1 Spint Roggen, ahn den Dechandten zu Dülmen 16 Scheffel Ropggen Dülmener Maß. Zu Mittwinter ahn den Hrn. Von und zu Buldern 18 Scheffel Dülmisch, nacher Münster auf des Landesfürsten seines gdst. Hernhof jährlich saug guten Freitags 1 ingestickten Hut, 50Eyer, 1 Paar Handtschuhe, ein Paar Schuhe ohne Lappen, eine Scheide mitten Meßer, ein Beutel mit einen Gürtel, ein Münsterischer, der müßte aber im Beutel sein, 1 Elle Linnentuch oder Heidelaecken.
Schatzung
Frage 14: Gibt an Monattsschatzung 2 Rthlr.
Onera
Frage 15: referiert sich ad respons 13.articulum
Schulden
Frage 16: Aufem Erbe hafteten nuhnmehro keine Schulden mehr, daß seinen darab verheyrahteten Brüdern und Schwestern in etwa wegen Brautschatz annoch schuldiget seye.
Pertinentien/Zuschläge
Frage 17: sagt nein
- NB. Hat Zuschäge, so verschweiget.
Mark: Nachpflanzungen
Frage 18: Permanente sein Contingent völlig gepflantzet zu haben.
Holzhau
Frage 19: Sagte nein