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Führer durften ohne Verständigung ihres benachbarten Führers nicht über N acht von ihrem Bezirk abwesend sein, Dieser hatte dann die Vertretung zu übernehmen. Wenn | Führer durften ohne Verständigung ihres benachbarten Führers nicht über N acht von ihrem Bezirk abwesend sein, Dieser hatte dann die Vertretung zu übernehmen. Wenn zu Übernachtungen Ortsfremder auf Vorgesetzten Befehl (Einquartierungen) kommen sollte, hattte der Führer darauf zu achten, dass den Leuten nur das notdürftigste Futter und Mehl abgenommen würde. | ||
Er hatte auch darauf zu achten, das unbräuchliche Wege in der Landwehr unbrauchbar gemacht wurden und nur der Zugang über Schlagbäume möglich war, auf deren Beobachtung und Renovierung der Führer zu achten hatte. | Er hatte auch darauf zu achten, das unbräuchliche Wege in der Landwehr unbrauchbar gemacht wurden und nur der Zugang über Schlagbäume möglich war, auf deren Beobachtung und Renovierung der Führer zu achten hatte. |
Version vom 27. Januar 2006, 10:29 Uhr
Berufsbezeichnung
Bedeutung: Führer zur Landesdefension (= Landwachtmeister)
Vorkommen: Fürstbistum Münster, Kurfürstentum Köln, 16. Jhdt.
Ab dem 16. Jahrhundert finden wir in Gerichtsakten und Unterlagen im Fürstbistum Münster und im Kurfürstentum Köln häufiger den Begriff „Führer“ im Gebiet eines Amtes oder Kirchspiels. In großen Landbezirken eines Kirchspiels finden sich manchmal auch 2 Führer.
Zur Sicherung des Eigentums und der Personen, nach Reichssatzung, Gesetz und Recht, wurden die zur Landesdefension angeordneten Führer in den Kirchspielen ab dem 29.01.1637 von der Fürstlich Münsterschen Regierung ermächtigt, Räuber, Plünderer und Entführer von Untertanen, mit Gewalt abzuwehren, zu verfolgen und zu töten. Allen landesherrlichen und fremden Truppenoffizieren wurde befohlen, die Führer in den Kirchspielen dabei allen Beistand und jegliche Hilfe zu leisten.
Nach der Verordnung für die Kirchspielsführer von 1650 im Fürstbistum Münster hatten diese bei ihrer Bestallung einen Eid zu leisten, welcher ihnen vorgelesen wurde. Sie durften keinem anderen Dienst unterworfen sein. Alle Ortfremden waren bei Übernachtungen im Ort beim Kirchspielführer bei Androhung von Strafe anzumelden.
Kirchspielführer hatten kein Recht, alte Trinkschulden bei den Schuldigen einzutreiben. Acht haben musste er auf die Bewaffnung von Bewohnern schatzbarer Erben und durfte diese nicht vom Waffendienst befreien. Auch hatte er mit den wehrpflichtigen Männern zu exerzieren, durfte dabei aber keinen Zwang ausüben, sondern nur Meldung an den Vorgesetzten machen.
Sollte es bei der Durchsetzung seiner Sicherungsaufgaben zu Auseinandersetzungen in Abwesenheit seines Vorgesetzten zu Beschlagnahmungen kommen, sollte er diese in Verwahrung nehmen und unmittelbar, bei Verlust seiner Charge, seinem Vorgesetzten melden.
Führer durften ohne Verständigung ihres benachbarten Führers nicht über N acht von ihrem Bezirk abwesend sein, Dieser hatte dann die Vertretung zu übernehmen. Wenn zu Übernachtungen Ortsfremder auf Vorgesetzten Befehl (Einquartierungen) kommen sollte, hattte der Führer darauf zu achten, dass den Leuten nur das notdürftigste Futter und Mehl abgenommen würde.
Er hatte auch darauf zu achten, das unbräuchliche Wege in der Landwehr unbrauchbar gemacht wurden und nur der Zugang über Schlagbäume möglich war, auf deren Beobachtung und Renovierung der Führer zu achten hatte.
Kirchspielsfüher hatten die Aufsicht über Executoren zur Schuldeintreibung und hatten darauf zu achten, dass den Schuldnern nicht mehr abgenommen wurde, als die gerichtlich festgestellte Schuldigkeit. Executanten, welche neben ihrem genehmigten Tagegeld von einem Kopfstück zu Fuß oder 2 Kopfstücken zu Pferd auch noch das Kirchspiel mit „Fressen und Saufen“ belasten wollten, mussten die Kirchspielführer abwehren.
Bei Bedrohung des Kirchspiels hatte der Führer die Führer der Nachbarkirchspiele zu verständigen, welche dan ihre Bevölkerung ebenfalls mit Glocken- und Trommelschlag zu alarmieren hatten.
Sollte ein benachbartes Kirchspiel in Not und Bedrängnis kommen, hat der Kirchspielführer seinem benachbarten Führer zur Hilfe zu eilen, ohne seinen Verantwortungsbereich zu vernachlässigen und Boten in die benachbarten Kirchspiele senden mit Nachrichten über den Verbleib abgeschlagener Angreifer.
Kirchspielsführer dürfen die Rechte der Vögte eines Kirchspiels nicht übernehmen, es sei denn, sie erhalten durch die Obrigkeit entsprechende Anweisung im Einzelfall. Sie haben darauf zu achten, dass die zur Wehr verpflichteten Schützen mit dem nötigen „Kraut und Lot“ (Pulver und Blei) für deren „Rohr“ (Gewehr) versehen sind, alles bei Strafe durch ihre Vorgesetzten.
Sollte ein Kirchspielführer insbesondere Heiden oder Landstreicher bei Hausleuten in der Nähe des Nachbarkirchspiels antreffen, er aber näher am Ort sein, soll er die Hausleute als Bewohner des eigenen Kirchspiel ansehen und diese unter seinen Schutz stellen. Sollte er andere mutwillige Gesellen bei scheinbaren Untaten ertappen, soll er sie umgehend und ohne Befehl auf der „Helle“ festsetzen und der Obrigkeit melden.
Zwei Führer in einem Kirchspiel sollen zusammen nicht mehr als 7 Reichtaler monatliches Gehalt vom Kirchspiel erhalten, einer allein nicht mehr als 4 Reichstaler. Soltten sie sich dienstlich in Städten aufhalten, währen sie verpflichtet, bei Androhung von Strafe, ihr Seitengewehr bei sich zu tragen.
Sich an die alles und an strikte Vertraulichkeit halten zu wollen mussten die Führer bei Dienstantritt öffentlich beeiden. Da ihr Dienst aus Kirchspielsmitteln zu bestreiten war, müssten ihre Namen und Tätigkeiten in noch erhaltenen Rechnungsbüchern der betroffenen Kirchspiele im Einzelfall nachzuweisen sein.
Zur Durchsetzung von Interessen des Landesherrn im Bereich des Gebietes eines Amtes, konnte der Amtsdroste, Amtmann oder Amtsstatthalter alle ihm unterstellten Kirchspielführer unter seiner Führung gemeinsam zur Sicherung von Eigentum oder vermeintlichem Eigentum des Landesherrn einsetzen. So geschehen im Jahre 1600 im Vest Recklinghausen bei der unrechtmäßigen Beschlagnahme des südlich der Lippe im Vest Recklinghausen gelegenen Allodialeigentums der Familie von Raesfeld zu Haus Ostendorf in Lippramsdorf. Dabei wurde der Gesamtbesitz des dem Haus Ostendorf gehörenden Hauses Hamm führ mehrere Jahre in Beschlag genommen.