Geschichte der Stadt Northeim/125: Unterschied zwischen den Versionen
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Landes-Regierung jedesmal aufzutragen gnädigst geruhet. In denen mir bekannten Fällen ist die Beeidigung und Introduction der Rathsmitglieder denen Herren Stadtvoigten aufgetragen worden. Die Beeidigung des Stadtschreibers, des Pedels, nebst den übrigen Stadtunterbedienten, so wie auch der Stadtfeldgeschwornen, der Pförtner zc. geschieht aber vor dem Stadtgericht, und verrichtet deren Beeidigung der Aelteste der Senatoren des Stadtgerichts. Der Rath, als Collegium betrachtet, ist canzleysäßig; jedes einzelne Rathsmitglied aber, so wol den Bürgermeister als sonst ein anderes Rathsmitglied nicht ausgenommen, steht unter dem Magistrat. Noch im Jahr 1784 wurde der Verwalter Köhler zu Möllenbeck, welcher seine Klage wider den damaligen Bürgermeister Crusen bey dem hiesigen Magistrat übergeben und den man damit unterm 10ten December 1784 Magistratsseitig aus einigen Ursachen an die Hochpreißl. Justitz-Canzley gewiesen, unterm 15ten März 1805 von da wieder an den Magistrat verwiesen und in dem dabey erfolgten <tt>Rescriptio</tt> angeführt: Da es nicht abzusehen wie man Bedenken trage, die wider den Bürgermeister Crusen bey dem Magistrat übergebene Klage anzunehmen; so habe der Magistrat allerdings |
Aktuelle Version vom 13. September 2012, 10:41 Uhr
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Landes-Regierung jedesmal aufzutragen gnädigst geruhet. In denen mir bekannten Fällen ist die Beeidigung und Introduction der Rathsmitglieder denen Herren Stadtvoigten aufgetragen worden. Die Beeidigung des Stadtschreibers, des Pedels, nebst den übrigen Stadtunterbedienten, so wie auch der Stadtfeldgeschwornen, der Pförtner zc. geschieht aber vor dem Stadtgericht, und verrichtet deren Beeidigung der Aelteste der Senatoren des Stadtgerichts. Der Rath, als Collegium betrachtet, ist canzleysäßig; jedes einzelne Rathsmitglied aber, so wol den Bürgermeister als sonst ein anderes Rathsmitglied nicht ausgenommen, steht unter dem Magistrat. Noch im Jahr 1784 wurde der Verwalter Köhler zu Möllenbeck, welcher seine Klage wider den damaligen Bürgermeister Crusen bey dem hiesigen Magistrat übergeben und den man damit unterm 10ten December 1784 Magistratsseitig aus einigen Ursachen an die Hochpreißl. Justitz-Canzley gewiesen, unterm 15ten März 1805 von da wieder an den Magistrat verwiesen und in dem dabey erfolgten Rescriptio angeführt: Da es nicht abzusehen wie man Bedenken trage, die wider den Bürgermeister Crusen bey dem Magistrat übergebene Klage anzunehmen; so habe der Magistrat allerdings