Zutphensches Erbrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Amt Ahaus (historisch))
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Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich von [[Zutphen]] und den 4 [[Bannerherrschaft|Bannerherrschaften]] hinaus angewandt wurde.  
Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich von [[Zutphen]] und den 4 [[Bannerherrschaft|Bannerherrschaften]] hinaus angewandt wurde.  


Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht »konnte auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«
Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht konnte in der [[Erbfolge]] auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«


Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei [[Erblehen]] und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge ([[Kunkellehen]]), welche im Dienstmanns- oder [[Burglehen]] als [[Mannlehen]] ausgeschlossen war.
Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei [[Erblehen]] und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge ([[Kunkellehen]]), welche im Dienstmanns- oder [[Burglehen]] als [[Mannlehen]] ausgeschlossen war.

Version vom 21. Januar 2006, 17:09 Uhr

Zutphensches Erbrecht

Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich von Zutphen und den 4 Bannerherrschaften hinaus angewandt wurde.

Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht konnte in der Erbfolge auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«

Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei Erblehen und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge (Kunkellehen), welche im Dienstmanns- oder Burglehen als Mannlehen ausgeschlossen war.

Zutphensches Erbrecht wurde angewandt im Lehnsrecht der Grafschaften Geldern (mit den Herrschafften Zutphen und Arnheim) und Kleve, im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im Westmünsterland, Stevergau und im Hettergau um Rees, Wesel, Duisburg, Dinslaken, Kaiserswerth, Xanten, Kalkar und im Vest Recklinghausen.

Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus (historisch) - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm-Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei leibeigenen Hofhörigen eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter seim.(Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen, mailto:bodo-stratmann@heimatvest.de)

Bibliografie

Internetlink

http://www.adel-genealogie.de/Genealogie.html Genealogie der Vögte, Grafen und Herzöge von Geldern