Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/130: Unterschied zwischen den Versionen

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Dabei kann es vorkommen, daß zwei Verwandte bei der Berechnung ihrer Verwandtschaft d. h. der Nähe des Blutes zum gemeinsamen Stammvater verschiedene Grade zeigen, je nachdem die Linie des einen oder des anderen kürzer oder länger ist. Die fraglichen Personen sind also unter einander Verwandte sowohl im dritten wie im vierten Grade, wenn der eine Theil der Enkel und der andere der Urenkel des gemeinschaftlichen Stammvaters war. Unter Gregor IX. wurde, dann festgestellt, daß bei Ungleichheit der beiden Linien die längere für den Verwandtschaftsgrad bestimmend sein solle. <ref>{{NE}} Der Germane veranschaulichte die Zippe nicht als Baum sondern als menschlichen Körper (vgl. oben S. 99 A. 1 u. S. 127 A. l). Der Stammvater ist der Kopf, die Kinder bilden den Hals, die Enkel die Schultern, die Urenkel den Elbogen; jede Generation entspricht einem Gelenk und wie das siebente Gelenk das Nagelglied, das letzte ist, so schließt die Sippe mit den Verwandten im siebenten Gliede den Nagelmagen ab. Darüber hinaus ist keine Verwandtschaft. Man zählte aber häufig die Hausgenossen nicht mit und dann sind die Nagelmagen der sechste Grad. Ausführliche Darstellung aller dieser Dinge bei ''Heusler'', Institutionen des deutschen Privatrechts II. S. 586-595. Für das Eherecht der fränkischen Kirche ist beachtenswerth, daß bei der in sechs Generationen getheilten Sippe die Ehe nur bis zur dritten Generation erlaubt ist; auch die Ehen des vierten Grades sind strafbar, brauchen aber nicht wieder getrennt zu werden. <tt> Cod. Teod. Cant. C. 25. Ergo in quinta generatione conjungantur quarta, si inventi fuerint, non separeatur, etc. </tt> ''Richter'' (Dove) a. A. S. 108b. Für die Generationenzählung im Erbrecht vergl. noch ''Heusler'' a. a. O. 595-603. </ref>
 
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Version vom 24. Juni 2012, 18:52 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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[131]
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Dabei kann es vorkommen, daß zwei Verwandte bei der Berechnung ihrer Verwandtschaft d. h. der Nähe des Blutes zum gemeinsamen Stammvater verschiedene Grade zeigen, je nachdem die Linie des einen oder des anderen kürzer oder länger ist. Die fraglichen Personen sind also unter einander Verwandte sowohl im dritten wie im vierten Grade, wenn der eine Theil der Enkel und der andere der Urenkel des gemeinschaftlichen Stammvaters war. Unter Gregor IX. wurde, dann festgestellt, daß bei Ungleichheit der beiden Linien die längere für den Verwandtschaftsgrad bestimmend sein solle. [1]

      Will man eine Uebung in der Zählung der Grade erlangen, so vergegenwärtige man sich zunächst Descendenzreihen:



  1.        Der Germane veranschaulichte die Zippe nicht als Baum sondern als menschlichen Körper (vgl. oben S. 99 A. 1 u. S. 127 A. l). Der Stammvater ist der Kopf, die Kinder bilden den Hals, die Enkel die Schultern, die Urenkel den Elbogen; jede Generation entspricht einem Gelenk und wie das siebente Gelenk das Nagelglied, das letzte ist, so schließt die Sippe mit den Verwandten im siebenten Gliede den Nagelmagen ab. Darüber hinaus ist keine Verwandtschaft. Man zählte aber häufig die Hausgenossen nicht mit und dann sind die Nagelmagen der sechste Grad. Ausführliche Darstellung aller dieser Dinge bei Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts II. S. 586-595. Für das Eherecht der fränkischen Kirche ist beachtenswerth, daß bei der in sechs Generationen getheilten Sippe die Ehe nur bis zur dritten Generation erlaubt ist; auch die Ehen des vierten Grades sind strafbar, brauchen aber nicht wieder getrennt zu werden. Cod. Teod. Cant. C. 25. Ergo in quinta generatione conjungantur quarta, si inventi fuerint, non separeatur, etc. Richter (Dove) a. A. S. 108b. Für die Generationenzählung im Erbrecht vergl. noch Heusler a. a. O. 595-603.