GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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===Kirchengemeinde ===
===Kirchengemeinde ===
  <span style="color:#FF4500">ist</span> [[GOV/Objekttyp_92|Kirchengemeinde]]<span style="color:#FF4500">,</span>
  <span style="color:#FF4500">ist</span> [[GOV/Objekttyp_92|Kirchengemeinde]]<span style="color:#FF4500">,</span>
  <span style="color:#FF4500">gehört zu </span>Objekt-ID des „Kirchenkreises“ oder „Kirchengemeindeverbandes“<span style="color:#FF4500">,</span>
  <span style="color:#FF4500">gehört zu </span>Objekt-ID des „Kirchenkreises“ <span style="color:#FF4500">,</span>
<span style="color:#FF4500">gehört zu </span>Objekt-ID des „Kirchengemeindeverbandes“<span style="color:#FF4500">,</span>
  <span style="color:#FF4500">hat Konfession</span> lu<span style="color:#FF4500">,</span>
  <span style="color:#FF4500">hat Konfession</span> lu<span style="color:#FF4500">,</span>
Kirchengemeindeverbände sind keine eigenständige 'Hierarchieebene'. Sie dient lediglich der Wahrnehmung einer gemeinsamen Aufgabe <ref>Siehe für Details Art. 38 VELKN</ref>; daher sollten sie - sofern existent - parallel zu Kirchenkreise modelliert werden.


=== Kirchengemeindeverband===
=== Kirchengemeindeverband===

Version vom 9. Juni 2012, 13:27 Uhr

GenWiki & GOV

Verweis auf die Seiten im Genwiki und im GOV

Seite im Genwiki

Seite im GOV

Organisation

Die kleinste Organisationseinheit ist die Kirchengemeinde. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].

Die Kirchengemeinde ist eine Ortskirchengemeinde. Die Bildung von Personal- und Anstaltskirchengemeinden ist zulässig. Gem. Art. 21 VELKN[RQ 1].

Einer Kirchengemeinde werden eine oder mehrere Pfarrstellen zugeordnet. Gem. Art. 23 VELKN[RQ 1].

Sind einer Pfarrstelle mehrere Kirchengemeinden zugeordnet, bilden sie einen Pfarrsprengel. Gem. Art. 23 VELKN[RQ 1].

Kirchengemeinden bilden Kirchenkreise. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].

Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. Die Kirchengemeinden bleiben jedoch selbständig. Gem. Art. 38 VELKN[RQ 1].

Als geistliche Aufsichtbezirke werden innerhalb der Kirchenkreise eine oder mehrere Propstei(en) gebildet. Gem. Art. 65 VELKN[RQ 1].

Innerhalb von Kirchenkreisen können Kirchengemeinden - möglichst einer Propstei - zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Gem. Art. 39 VELKN[RQ 1].

Kirchenkreise können zu Kirchenkreisverbänden zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreise bleiben jedoch selbständig. Gem. Art. 73 VELKN[RQ 1].

Die Kirchenkreise bilden die Landeskirche. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].

Historie der Strukturreformen

27. Mai 2012 Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) als Zusammenschluß der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. § 1 EGVELKN[RQ 2]

Modellierung im GOV

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Kirchengemeinde

ist Kirchengemeinde,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“ ,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchengemeindeverbandes“,
hat Konfession lu,

Kirchengemeindeverbände sind keine eigenständige 'Hierarchieebene'. Sie dient lediglich der Wahrnehmung einer gemeinsamen Aufgabe [1]; daher sollten sie - sofern existent - parallel zu Kirchenkreise modelliert werden.

Kirchengemeindeverband

ist Kirchspiel,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“,
heißt Kirchengemeindeverband "xy",

Kirchenkreis

ist Kirchenkreis,
gehört zu  Objekt-ID des „Propstprengels“,

Ausnahme für den reformierten Kirchenkreis:

ist Kirchenkreis,
gehört zu  object_334433, (GOV-Objekt ID der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland)

Propstsprengel

ist Sprengel,
heißt Propstsprengel "xy",
gehört zu object_334433, (GOV-Objekt ID der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland)

Pfarrstelle

ist Pfarrei,
heißt "Pfarrstelle",
gehört zu  Objekt-ID der "Kirchengemeinde",

Pfarrspengel

Wie kann/soll dieser modelliert werden?

Beziehungen zu Gebäuden

Kirche

ist Kirche,
steht in Objekt-ID der „staatlicher Verwaltungseinheit“, (Ort, Dorf, Gemeinde…)
repräsentiert Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,

Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung

Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc. sein. Gem. Art. 8 & Art. 76 VELKN[RQ 1] ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland auf folgenden staatlichen Territorien tätig.

bei dem GOV-Objekt der staatlichen Verwaltungseinheit ist folgende Zeile einzufügen:

gehört zu „Kirchengemeinde“, [Objekt_ID der jeweiligen Kirchengemeinde]

Beziehungen zu Archiven

Rechtsquellen [2]

Stand der Bearbeitung

  1. Siehe für Details Art. 38 VELKN
  2. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!