GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (→‎Organisation: Erneute Korrektur der Fussnote RQ2)
Zeile 41: Zeile 41:


== Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung ==
== Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung ==
Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc. sein. Für Details siehe
Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc. sein. Gem. Art. 8 & Art. 76 ''VELKN''<ref group="RQ" name="RQ2" /> ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland auf folgenden staatlichen Territorien tätig.
* [[GOV-Daten Brandenburg|Brandenburg]]
* [[GOV-Daten Hamburg|Hansestadt Hamburg]]
* [[GOV-Daten Hamburg|Hansestadt Hamburg]]
* [[GOV-Daten Mecklenburg-Vorpommern|Mecklenburg-Vorpommern]]
* [[GOV-Daten Mecklenburg-Vorpommern|Mecklenburg-Vorpommern]]
* [[GOV-Daten Niedersachsen|Niedersachsen]]
* [[GOV-Daten Schleswig-Holstein|Schleswig-Holstein]]
* [[GOV-Daten Schleswig-Holstein|Schleswig-Holstein]]
* [[GOV-Daten Dänemark|Dänemark]]
bei dem GOV-Objekt der staatlichen Verwaltungseinheit ist folgende Zeile einzufügen:
bei dem GOV-Objekt der staatlichen Verwaltungseinheit ist folgende Zeile einzufügen:



Version vom 9. Juni 2012, 11:33 Uhr

GenWiki & GOV

Verweis auf die Seiten im Genwiki und im GOV

Seite im Genwiki

Seite im GOV

Organisation

Die kleinste Organisationseinheit ist die Kirchengemeinde. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].

Die Kirchengemeinde ist eine Ortskirchengemeinde. Die Bildung von Personal- und Anstaltskirchengemeinden ist zulässig. Gem. Art. 21 VELKN[RQ 1].

Einer Kirchengemeinde werden eine oder mehrere Pfarrstellen zugeordnet. Gem. Art. 23 VELKN[RQ 1].

Sind einer Pfarrstelle mehrere Kirchengemeinden zugeordnet, bilden sie einen Pfarrsprengel. Gem. Art. 23 VELKN[RQ 1].

Kirchengemeinden bilden Kirchenkreise. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].

Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. Die Kirchengemeinden bleiben jedoch selbständig. Gem. Art. 38 VELKN[RQ 1].

Als geistliche Aufsichtbezirke werden innerhalb der Kirchenkreise eine oder mehrere Propstei(en) gebildet. Gem. Art. 65 VELKN[RQ 1].

Innerhalb von Kirchenkreisen können Kirchengemeinden - möglichst einer Propstei - zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Gem. Art. 39 VELKN[RQ 1].

Kirchenkreise können zu Kirchenkreisverbänden zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreise bleiben jedoch selbständig. Gem. Art. 73 VELKN[RQ 1].

Die Kirchenkreise bilden die Landeskirche. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].

Historie der Strukturreformen

27. Mai 2012 Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) als Zusammenschluß der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. § 1 EGVELKN[RQ 2]

Modellierung im GOV

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung

Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc. sein. Gem. Art. 8 & Art. 76 VELKN[RQ 1] ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland auf folgenden staatlichen Territorien tätig.

bei dem GOV-Objekt der staatlichen Verwaltungseinheit ist folgende Zeile einzufügen:

gehört zu „Kirchengemeinde“, [Objekt_ID der jeweiligen Kirchengemeinde]

Beziehungen zu Gebäuden

Beziehungen zu Archiven

Rechtsquellen [1]

Stand der Bearbeitung

  1. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!