GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland: Unterschied zwischen den Versionen
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der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)]] (''VELKN'') vom 7. Januar 2012</ref>. | der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)]] (''VELKN'') vom 7. Januar 2012</ref>. | ||
Version vom 9. Juni 2012, 11:04 Uhr
GenWiki & GOV
Verweis auf die Seiten im Genwiki und im GOV
Organisation
Die kleinste Organisationseinheit ist die Kirchengemeinde. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].
Die Kirchengemeinde ist eine Ortskirchengemeinde. Die Bildung von Personal- und Anstaltskirchengemeinden ist zulässig. Gem. Art. 21 VELKN[RQ 1].
Einer Kirchengemeinde werden eine oder mehrere Pfarrstellen zugeordnet. Gem. Art. 23 VELKN[RQ 1].
Sind einer Pfarrstelle mehrere Kirchengemeinden zugeordnet, bilden sie einen Pfarrsprengel. Gem. Art. 23 VELKN[RQ 1].
Kirchengemeinden bilden Kirchenkreise. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].
Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. Die Kirchengemeinden bleiben jedoch selbständig. Gem. Art. 38 VELKN[RQ 1].
Als geistliche Aufsichtbezirke werden innerhalb der Kirchenkreise eine oder mehrere Propstei(en) gebildet. Gem. Art. 65 VELKN[RQ 1].
Innerhalb von Kirchenkreisen können Kirchengemeinden - möglichst einer Propstei - zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Gem. Art. 39 VELKN[RQ 1].
Kirchenkreise können zu Kirchenkreisverbänden zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreise bleiben jedoch selbständig. Gem. Art. 73 VELKN[RQ 1].
Die Kirchenkreise bilden die Landeskirche. Gem. Art. 3 VELKN[RQ 1].
Historie der Strukturreformen
27. Mai 2012 Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) als Zusammenschluß der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. § 1 EGVELKN[RQ 2]
Modellierung im GOV
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung
Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc. sein. Für Details siehe
bei dem GOV-Objekt der staatlichen Verwaltungseinheit ist folgende Zeile einzufügen:
gehört zu „Kirchengemeinde“, [Objekt_ID der jeweiligen Kirchengemeinde]
Beziehungen zu Gebäuden
Beziehungen zu Archiven
Rechtsquellen [1]
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 [http://www.kirchenrecht-nek.de/kabl/24161.pdf Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)]] (VELKN) vom 7. Januar 2012
- ↑ Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (EGVELKN) vom 7. Januar 2012.
Stand der Bearbeitung
- ↑ Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!