Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/082: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
in den Gebräuchen bei dein Tode von Verwandten des Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters, durch welche» die Familie zehn Tage lang unrein wird, mährend bei dein Tode der nächsten Verwandten der Mutter die Unreinheitsfrist nur drei Tage dauert.<ref>Vgl. ''Delbrück'', die Indogermanischen Verwandtschaftsnamen, Abhdlg. d. sächs. G. XI. 580. Für folgende Notiz bin ich auch ''Delbrück'' noch zu Danke verpflichtet, indem er mir schreibt: in den Hausregeln könne kein Zweifel sein, daß ursprünglich nur Vater, Großvater und Urgroßvater beim Opfer ermahnt wurden, die weiblichen Aszendenten aber erst im Laufe der Zeit hinzutraten. Uebrigens ist auf ''Coland'', Altindischer Ahnencult. Leiden 1893, zu verweisen. Bei einer gewissen Gelegenheit, wo von den Opfern aus der Reihe der Rishi's die Rede ist, macht ''Delbrück'' übrigens auf das Erfordernis von Nachweis von 10 Ahnen aufmerksam. Ob hiebei nicht doch die mütterlichen gezählt wurden?</ref> | in den Gebräuchen bei dein Tode von Verwandten des Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters, durch welche» die Familie zehn Tage lang unrein wird, mährend bei dein Tode der nächsten Verwandten der Mutter die Unreinheitsfrist nur drei Tage dauert.<ref>Vgl. ''Delbrück'', die Indogermanischen Verwandtschaftsnamen, Abhdlg. d. sächs. G. XI. 580. Für folgende Notiz bin ich auch ''Delbrück'' noch zu Danke verpflichtet, indem er mir schreibt: in den Hausregeln könne kein Zweifel sein, daß ursprünglich nur Vater, Großvater und Urgroßvater beim Opfer ermahnt wurden, die weiblichen Aszendenten aber erst im Laufe der Zeit hinzutraten. Uebrigens ist auf ''Coland'', Altindischer Ahnencult. Leiden 1893, zu verweisen. Bei einer gewissen Gelegenheit, wo von den Opfern aus der Reihe der Rishi's die Rede ist, macht ''Delbrück'' übrigens auf das Erfordernis von Nachweis von 10 Ahnen aufmerksam. Ob hiebei nicht doch die mütterlichen gezählt wurden?</ref> | ||
{{NE}}In völlig überzeugender Weise hat daher ''D. Schrader''<ref> Sprachvergleichung und Urgeschichte von ''D. Schrader'', 2. Auflage, S. 542 ff.</ref> | {{NE}}In völlig überzeugender Weise hat daher ''D. Schrader''<ref> Sprachvergleichung und Urgeschichte von ''D. Schrader'', 2. Auflage, S. 542 ff.</ref> | ||
den Satz aufstellen können, daß in der altindogermanischen Familie nur die Verschwägerung der Schwiegertochter mit den Verwandten des Mannes, nicht aber die des Schwiegersohnes | den Satz aufstellen können, daß in der altindogermanischen Familie nur die Verschwägerung der Schwiegertochter mit den Verwandten des Mannes, nicht aber die des Schwiegersohnes mit den Verwandten der Frau zur Anerkennung gekommen sei. Nur das erstere Verhältnis ist in den indogermanischen Sprachgleichungen zum Bewußtsein gebracht und ebenso durfte derselbe hinzufügen, daß damit ein höchst wichtiger Schlüssel für das Verständnis der ältesten Gesellschafts- und Familienverhältnisse gewonnen worden sei. „Wir haben," sagt der gelehrte Verfasser, „von einem Zustand der altindogermanischen Familienorganisation auszugehen, in welchem der Begriff der Verschwägerung lediglich hinsichtlich der Verwandten des Mannes gegenüber der Frau ausgebildet war. Die Sippe der Frau mochte schon damals als eine „befreundete“ gelten, aber als durch Verwandtschaft betrachtete man sich noch nicht mit ihr verbunden. Mit der Ehe trat ein Weib aus dem Kreis ihrer Anverwandten in den des Mannes über, was sie aber mit diesem vereinigte, zerriß zugleich ihre bisherigen Familienbande, knüpfte nicht neue zwischen ihrer und des Mannes Sippe an. Das Weib verschwand, sozusagen, in dem Hause des Ehegatten.“ | ||
<noinclude> | <noinclude> | ||
---- | ---- | ||
<references /></noinclude> | <references /></noinclude> |
Version vom 23. Mai 2012, 10:08 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
<<<Vorherige Seite [081] |
Nächste Seite>>> [083] |
Datei:Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
in den Gebräuchen bei dein Tode von Verwandten des Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters, durch welche» die Familie zehn Tage lang unrein wird, mährend bei dein Tode der nächsten Verwandten der Mutter die Unreinheitsfrist nur drei Tage dauert.[1] In völlig überzeugender Weise hat daher D. Schrader[2] den Satz aufstellen können, daß in der altindogermanischen Familie nur die Verschwägerung der Schwiegertochter mit den Verwandten des Mannes, nicht aber die des Schwiegersohnes mit den Verwandten der Frau zur Anerkennung gekommen sei. Nur das erstere Verhältnis ist in den indogermanischen Sprachgleichungen zum Bewußtsein gebracht und ebenso durfte derselbe hinzufügen, daß damit ein höchst wichtiger Schlüssel für das Verständnis der ältesten Gesellschafts- und Familienverhältnisse gewonnen worden sei. „Wir haben," sagt der gelehrte Verfasser, „von einem Zustand der altindogermanischen Familienorganisation auszugehen, in welchem der Begriff der Verschwägerung lediglich hinsichtlich der Verwandten des Mannes gegenüber der Frau ausgebildet war. Die Sippe der Frau mochte schon damals als eine „befreundete“ gelten, aber als durch Verwandtschaft betrachtete man sich noch nicht mit ihr verbunden. Mit der Ehe trat ein Weib aus dem Kreis ihrer Anverwandten in den des Mannes über, was sie aber mit diesem vereinigte, zerriß zugleich ihre bisherigen Familienbande, knüpfte nicht neue zwischen ihrer und des Mannes Sippe an. Das Weib verschwand, sozusagen, in dem Hause des Ehegatten.“
- ↑ Vgl. Delbrück, die Indogermanischen Verwandtschaftsnamen, Abhdlg. d. sächs. G. XI. 580. Für folgende Notiz bin ich auch Delbrück noch zu Danke verpflichtet, indem er mir schreibt: in den Hausregeln könne kein Zweifel sein, daß ursprünglich nur Vater, Großvater und Urgroßvater beim Opfer ermahnt wurden, die weiblichen Aszendenten aber erst im Laufe der Zeit hinzutraten. Uebrigens ist auf Coland, Altindischer Ahnencult. Leiden 1893, zu verweisen. Bei einer gewissen Gelegenheit, wo von den Opfern aus der Reihe der Rishi's die Rede ist, macht Delbrück übrigens auf das Erfordernis von Nachweis von 10 Ahnen aufmerksam. Ob hiebei nicht doch die mütterlichen gezählt wurden?
- ↑ Sprachvergleichung und Urgeschichte von D. Schrader, 2. Auflage, S. 542 ff.