Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/15: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(OCR-korrigiert aber unformatiert)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)|14|15|16|korrigiert}}</noinclude>
<noinclude>{{Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)|14|15|16|korrigiert}}</noinclude>
aufzunehmen; deshalb hat das Kriegsministerium am 22.12.1U15 bestimmt, daß für die Dauer des Krieges die Militärpässe und Uberweisungsnationale durch nachstehendes Muster in Form eines Deckblattes auf der zweiten Umschlag seite ergänzt werden:
aufzunehmen; deshalb hat das Kriegsministerium am 22.12.1915 bestimmt, daß für die Dauer des Krieges die Militärpässe und Überweisungsnationale durch nachstehendes Muster in Form eines Deckblattes auf der zweiten Umschlagseite ergänzt werden:
 
Angehörigen-Adressen des
Angehörigen-Adressen des


(Dienstgrad, Name, Vorname.)
(Dienstgrad, Name, Vorname.)


Vor- und Mädchenname, Wohnort (Kreis),
{{NE}}1.&nbsp;Ehefrau Vor- und Mädchenname,<br />Wohnort (Kreis),<br />Straße, Hausnummer,<br />evtl. Vermerk ledig.
# Ehefrau Straße, Hausnummer,
evtl. Vermerk ledig.
Stand oder Gewerbe,
Vor- und Zuname des Vaters,


2. Eltern Vor- und Mädchenname der Mutter,
{{NE}}2.&nbsp;Eltern Stand oder Gewerbe,<br />Vor- und Zuname des Vaters,<br />Vor- und Mädchenname der Mutter,<br />Wohnort (Kreis),<br />Straße (Hausnummer).
Wohnort (Kreis), Straße (Hausnummer).
Verwandtschaftsgrad


3. Verwandte,       Stand oder Gewerbe,
{{NE}}3.&nbsp;Verwandte,<br />falls ledig<br />oder Frau tot Verwandtschaftsgrad,<br />Stand oder Gewerbe,<br />Vor- und Zuname,<br />Wohnort (Kreis),<br />Straße (Hausnummer).
falls ledig Vor- und Zuname,
oder Frau tot    Wohnort (Kreis),
Straße (Hausnummer).


4. Bei der Entlassung (auch Entlassung zur Arbeitsaufnahme in der Kriegswirtschaft s. A.V.Bl. 17, S. 175, nicht aber bei Versetzung) von Mannschaften, die in die Kriegsstammrolle aufgenommen worden sind, muß ein Offizier, Sanitätsoffizier oder Beamter in Offizierrang den zu entlassenden Mann über den Inhalt der §§ 2, 29 bis 38, 40, 42, 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. 5.1906 (M.V.G. 06), der Ziff. 40 der Pensionierungs-Vorschrift für das Preußische Heer vom 16. 3. 1912 (P.V.)
{{NE}}4. Bei der ''Entlassung'' (auch Entlassung zur Arbeitsaufnahme in der Kriegswirtschaft s. A.V.Bl. 17, S. 175, nicht aber bei Versetzung) von Mannschaften, die in die Kriegsstammrolle aufgenommen worden sind, muß ein Offizier, Sanitätsoffizier oder Beamter in Offizierrang den zu entlassenden Mann über den Inhalt der §§ 2, 29 bis 38, 40, 42, 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31.5.1906 (M.V.G. 06), der Ziff. 40 der Pensionierungs-Vorschrift für das Preußische Heer vom 16.3.1912 (P.V.)

Version vom 18. Februar 2012, 14:22 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[14]
Nächste Seite>>>
[16]
Datei:Kriegsstammrollen.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


aufzunehmen; deshalb hat das Kriegsministerium am 22.12.1915 bestimmt, daß für die Dauer des Krieges die Militärpässe und Überweisungsnationale durch nachstehendes Muster in Form eines Deckblattes auf der zweiten Umschlagseite ergänzt werden:

Angehörigen-Adressen des

(Dienstgrad, Name, Vorname.)

      1. Ehefrau Vor- und Mädchenname,
Wohnort (Kreis),
Straße, Hausnummer,
evtl. Vermerk ledig.

      2. Eltern Stand oder Gewerbe,
Vor- und Zuname des Vaters,
Vor- und Mädchenname der Mutter,
Wohnort (Kreis),
Straße (Hausnummer).

      3. Verwandte,
falls ledig
oder Frau tot Verwandtschaftsgrad,
Stand oder Gewerbe,
Vor- und Zuname,
Wohnort (Kreis),
Straße (Hausnummer).

      4. Bei der Entlassung (auch Entlassung zur Arbeitsaufnahme in der Kriegswirtschaft s. A.V.Bl. 17, S. 175, nicht aber bei Versetzung) von Mannschaften, die in die Kriegsstammrolle aufgenommen worden sind, muß ein Offizier, Sanitätsoffizier oder Beamter in Offizierrang den zu entlassenden Mann über den Inhalt der §§ 2, 29 bis 38, 40, 42, 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31.5.1906 (M.V.G. 06), der Ziff. 40 der Pensionierungs-Vorschrift für das Preußische Heer vom 16.3.1912 (P.V.)