Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/15: Unterschied zwischen den Versionen
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aufzunehmen; deshalb hat das Kriegsministerium am 22.12. | aufzunehmen; deshalb hat das Kriegsministerium am 22.12.1915 bestimmt, daß für die Dauer des Krieges die Militärpässe und Überweisungsnationale durch nachstehendes Muster in Form eines Deckblattes auf der zweiten Umschlagseite ergänzt werden: | ||
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Vor- und Mädchenname, Wohnort (Kreis), | {{NE}}1. Ehefrau Vor- und Mädchenname,<br />Wohnort (Kreis),<br />Straße, Hausnummer,<br />evtl. Vermerk ledig. | ||
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2. Eltern Vor- und Mädchenname der Mutter, | {{NE}}2. Eltern Stand oder Gewerbe,<br />Vor- und Zuname des Vaters,<br />Vor- und Mädchenname der Mutter,<br />Wohnort (Kreis),<br />Straße (Hausnummer). | ||
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3. Verwandte, | {{NE}}3. Verwandte,<br />falls ledig<br />oder Frau tot Verwandtschaftsgrad,<br />Stand oder Gewerbe,<br />Vor- und Zuname,<br />Wohnort (Kreis),<br />Straße (Hausnummer). | ||
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4. Bei der Entlassung (auch Entlassung zur Arbeitsaufnahme in der Kriegswirtschaft s. A.V.Bl. 17, S. 175, nicht aber bei Versetzung) von Mannschaften, die in die Kriegsstammrolle aufgenommen worden sind, muß ein Offizier, Sanitätsoffizier oder Beamter in Offizierrang den zu entlassenden Mann über den Inhalt der §§ 2, 29 bis 38, 40, 42, 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. 5.1906 (M.V.G. 06), der Ziff. 40 der Pensionierungs-Vorschrift für das Preußische Heer vom 16. 3. 1912 (P.V.) | {{NE}}4. Bei der ''Entlassung'' (auch Entlassung zur Arbeitsaufnahme in der Kriegswirtschaft s. A.V.Bl. 17, S. 175, nicht aber bei Versetzung) von Mannschaften, die in die Kriegsstammrolle aufgenommen worden sind, muß ein Offizier, Sanitätsoffizier oder Beamter in Offizierrang den zu entlassenden Mann über den Inhalt der §§ 2, 29 bis 38, 40, 42, 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31.5.1906 (M.V.G. 06), der Ziff. 40 der Pensionierungs-Vorschrift für das Preußische Heer vom 16.3.1912 (P.V.) |
Version vom 18. Februar 2012, 14:22 Uhr
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aufzunehmen; deshalb hat das Kriegsministerium am 22.12.1915 bestimmt, daß für die Dauer des Krieges die Militärpässe und Überweisungsnationale durch nachstehendes Muster in Form eines Deckblattes auf der zweiten Umschlagseite ergänzt werden:
Angehörigen-Adressen des
(Dienstgrad, Name, Vorname.)
1. Ehefrau Vor- und Mädchenname,
Wohnort (Kreis),
Straße, Hausnummer,
evtl. Vermerk ledig.
2. Eltern Stand oder Gewerbe,
Vor- und Zuname des Vaters,
Vor- und Mädchenname der Mutter,
Wohnort (Kreis),
Straße (Hausnummer).
3. Verwandte,
falls ledig
oder Frau tot Verwandtschaftsgrad,
Stand oder Gewerbe,
Vor- und Zuname,
Wohnort (Kreis),
Straße (Hausnummer).
4. Bei der Entlassung (auch Entlassung zur Arbeitsaufnahme in der Kriegswirtschaft s. A.V.Bl. 17, S. 175, nicht aber bei Versetzung) von Mannschaften, die in die Kriegsstammrolle aufgenommen worden sind, muß ein Offizier, Sanitätsoffizier oder Beamter in Offizierrang den zu entlassenden Mann über den Inhalt der §§ 2, 29 bis 38, 40, 42, 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31.5.1906 (M.V.G. 06), der Ziff. 40 der Pensionierungs-Vorschrift für das Preußische Heer vom 16.3.1912 (P.V.)