Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/26: Unterschied zwischen den Versionen

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Welche bemerkenswerten Leistungen einzutragen sind, bestimmt der Kompagnieführer. z. B. solche Leistungen, deretwegen der Mann durch Regiments-, Brigade- oder Divisionsbefehl ausdrücklich rühmlich genannt wurde.
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Bei Eisenbahnformationen sind nur diejenigen Arbeiten aufzunehmen, die in unmittelbarem Zusammenhange mit der Kampfhandlung standen und im feindlichen Feuer ausgeführt wurden. Darüber entscheiden die Militär-Eisenbahndirektionen oder selbständigen Bauabteilungen im Einvernehmen mit den zuständigen Armee-Oberkommandos (A.V.Bl. 1916, S. 258). Spalte 13 (Kommandos usw.). Es sind hier die für die Ausbildung und militärischen Verhältnisse des Mannes wichtigsten Kommandos einzutragen, z. B. zum Gaskursus, zum Waffenmeisterkursus, zur Ausbildung am MG., am Granatwerfer, Minenwerfer u. dgl.
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|{{NE}}Welche bemerkenswerten Leistungen einzutragen sind, bestimmt der Kompagnieführer. z. B. solche Leistungen, deretwegen der Mann durch Regiments-, Brigade- oder Divisionsbefehl ausdrücklich rühmlich genannt wurde.<br />
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{{NE}}Bei Eisenbahnformationen sind nur diejenigen Arbeiten aufzunehmen, die in unmittelbarem Zusammenhange mit der Kampfhandlung standen und im feindlichen Feuer ausgeführt wurden. Darüber entscheiden die Militär-Eisenbahndirektionen oder selbständigen Bauabteilungen im Einvernehmen mit den zuständigen Armee-Oberkommandos (A.V.Bl. 1916, S. 258).
(Führung, Gerichtliche Bestrafungen, Rehabilitierung,). Es sind hier nur die gerichtlichen Strafen, nicht die Disziplinarstrafen auszuführen, also nur die durch die Stand-, Kriegsgerichte usw. erkannten Strafen. Für Disziplinarstrafen ist in der Kriegsstammrolle kein Platz vorgesehen, sie würden auch die Stammrolle vielfach beschweren
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| (Kommandos usw.). Es sind hier die für die Ausbildung und militärischen Verhältnisse des Mannes wichtigsten Kommandos einzutragen, z. B. zum Gaskursus, zum Waffenmeisterkursus, zur Ausbildung am MG., am Granatwerfer, Minenwerfer u. dgl.
(Bemerkungen). Entlassen nach, beim Truppenteil verblieben. Vermerk über die erfolgte Belehrung hinsichtlich Versorgungs ansprüche.
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Dem Entlassungsort ist das zuständige Bezirkskommando beizufügen.
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| (Führung, Gerichtliche Bestrafungen, Rehabilitierung). Es sind hier nur die ''gerichtlichen'' Strafen, nicht die Disziplinarstrafen auszuführen, also nur die durch die Stand-, Kriegsgerichte usw. erkannten Strafen. Für Disziplinarstrafen ist in der Kriegsstammrolle kein Platz vorgesehen, sie würden auch die Stammrolle vielfach beschweren
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| (Bemerkungen). Entlassen nach … …, beim Truppenteil verblieben. Vermerk über die erfolgte Belehrung hinsichtlich Versorgungsansprüche.<br />
{{NE}}Dem Entlassungsort ist das zuständige Bezirkskommando beizufügen.
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Aktuelle Version vom 18. Februar 2012, 08:52 Uhr

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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      Welche bemerkenswerten Leistungen einzutragen sind, bestimmt der Kompagnieführer. z. B. solche Leistungen, deretwegen der Mann durch Regiments-, Brigade- oder Divisionsbefehl ausdrücklich rühmlich genannt wurde.

      Bei Eisenbahnformationen sind nur diejenigen Arbeiten aufzunehmen, die in unmittelbarem Zusammenhange mit der Kampfhandlung standen und im feindlichen Feuer ausgeführt wurden. Darüber entscheiden die Militär-Eisenbahndirektionen oder selbständigen Bauabteilungen im Einvernehmen mit den zuständigen Armee-Oberkommandos (A.V.Bl. 1916, S. 258).

Spalte 13 (Kommandos usw.). Es sind hier die für die Ausbildung und militärischen Verhältnisse des Mannes wichtigsten Kommandos einzutragen, z. B. zum Gaskursus, zum Waffenmeisterkursus, zur Ausbildung am MG., am Granatwerfer, Minenwerfer u. dgl.
Spalte 14 (Führung, Gerichtliche Bestrafungen, Rehabilitierung). Es sind hier nur die gerichtlichen Strafen, nicht die Disziplinarstrafen auszuführen, also nur die durch die Stand-, Kriegsgerichte usw. erkannten Strafen. Für Disziplinarstrafen ist in der Kriegsstammrolle kein Platz vorgesehen, sie würden auch die Stammrolle vielfach beschweren
Spalte 15 (Bemerkungen). Entlassen nach … …, beim Truppenteil verblieben. Vermerk über die erfolgte Belehrung hinsichtlich Versorgungsansprüche.

      Dem Entlassungsort ist das zuständige Bezirkskommando beizufügen.