Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/08: Unterschied zwischen den Versionen
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vom Beginne der Mobilmachung an — deshalb sind die nötigen Formulare bereits im Frieden für die Feldarmee vorrätig zu halten — bis zu deren Ende, genauer bis zur Zurückführung der Behörden und Truppenteile auf den Friedensfuß. | vom Beginne der Mobilmachung an — deshalb sind die nötigen Formulare bereits im Frieden für die Feldarmee vorrätig zu halten — bis zu deren Ende, genauer bis zur Zurückführung der Behörden und Truppenteile auf den Friedensfuß. | ||
In die Kriegsstammrolle werden die Mannschaften vom Feldwebel abwärts und die unteren Militärbeamten eingetragen (für Offiziere einschl. Feldwebelleutnants, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und obere Militärbeamte gibt es die ähnlichen sog. Kriegsranglisten). Weiter wird auch das auf den Kriegsschauplätzen befindliche Personal der freiwilligen Krankenpflege sowie diejenigen Deutschen, die sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse beim Reichsheer auf dem Kriegsschauplatze befinden, in die Kriegsstammrolle (oder Kriegsrangliste) aufgenommen, in die Kriegsstammrolle also, soweit sie zu den Unterklassen zu rechnen sind. | {{NE}}In die Kriegsstammrolle werden die Mannschaften vom Feldwebel abwärts und die unteren Militärbeamten eingetragen (für Offiziere einschl. Feldwebelleutnants, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und obere Militärbeamte gibt es die ähnlichen sog. Kriegsranglisten). Weiter wird auch das auf ''den Kriegsschauplätzen'' befindliche Personal der freiwilligen Krankenpflege sowie diejenigen Deutschen, die sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse beim Reichsheer ''auf dem Kriegsschauplatze'' befinden, in die Kriegsstammrolle (oder Kriegsrangliste) aufgenommen, in die Kriegsstammrolle also, soweit sie zu den Unterklassen zu rechnen sind. Unter „Kriegsschauplatz" ist nach dem Sinn anderer Vorschriften das Operations- und Etappengebiet sowie das feindliche Ausland zu verstehen. Durch Erlaß des Kriegsministeriums vom 30.3.1915 (A.V.B. 1915, S. 144) ist bestimmt worden, daß hiernach die zu militärischen Kommandostellen kommandierten Mitglieder und Mechaniker des Kaiserlichen freiwilligen Automobilkorps in die Kriegsstammrollen (bzw. Kriegsranglisten) aufgenommen werden ''müssen'', und zwar von der Stelle, zu der sie kommandiert worden sind. Andere Personen, die sich bei einer Behörde oder Truppe aufhalten oder ihr folgen (einschließlich Kriegsgefangene) ''können'' nur dann in die Kriegsstammrolle (nicht Kriegsrangliste) eingetragen werden, wenn die Sicherung einer genauen Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse im dienstlichen Interesse liegt, und wenn in jedem einzelnen Falle der betr. Kommandeur oder Vorstand ihre Eintragung ausdrücklich befiehlt. |
Aktuelle Version vom 17. Februar 2012, 19:04 Uhr
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vom Beginne der Mobilmachung an — deshalb sind die nötigen Formulare bereits im Frieden für die Feldarmee vorrätig zu halten — bis zu deren Ende, genauer bis zur Zurückführung der Behörden und Truppenteile auf den Friedensfuß.
In die Kriegsstammrolle werden die Mannschaften vom Feldwebel abwärts und die unteren Militärbeamten eingetragen (für Offiziere einschl. Feldwebelleutnants, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und obere Militärbeamte gibt es die ähnlichen sog. Kriegsranglisten). Weiter wird auch das auf den Kriegsschauplätzen befindliche Personal der freiwilligen Krankenpflege sowie diejenigen Deutschen, die sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse beim Reichsheer auf dem Kriegsschauplatze befinden, in die Kriegsstammrolle (oder Kriegsrangliste) aufgenommen, in die Kriegsstammrolle also, soweit sie zu den Unterklassen zu rechnen sind. Unter „Kriegsschauplatz" ist nach dem Sinn anderer Vorschriften das Operations- und Etappengebiet sowie das feindliche Ausland zu verstehen. Durch Erlaß des Kriegsministeriums vom 30.3.1915 (A.V.B. 1915, S. 144) ist bestimmt worden, daß hiernach die zu militärischen Kommandostellen kommandierten Mitglieder und Mechaniker des Kaiserlichen freiwilligen Automobilkorps in die Kriegsstammrollen (bzw. Kriegsranglisten) aufgenommen werden müssen, und zwar von der Stelle, zu der sie kommandiert worden sind. Andere Personen, die sich bei einer Behörde oder Truppe aufhalten oder ihr folgen (einschließlich Kriegsgefangene) können nur dann in die Kriegsstammrolle (nicht Kriegsrangliste) eingetragen werden, wenn die Sicherung einer genauen Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse im dienstlichen Interesse liegt, und wenn in jedem einzelnen Falle der betr. Kommandeur oder Vorstand ihre Eintragung ausdrücklich befiehlt.