Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/032: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 9. Februar 2012, 21:50 Uhr

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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  Inschriften grose Vorsicht nöthig. Neue Buchstaben in einem alten Denkmale können dem Denkmale selbst die Beweiskraft an sich zwar nicht rauben: nur darf so ein Denkmal andern zuverlässigen Beweisen nicht widersprechen.
5. Gemahlte Fenster in Kirchen und Kapellen.
6. Inschriften an gestifteten Altären, mit knienden Personen und Wappen.
7. Gemählde in Kirchen, meistens mit Namen und Wappen, zuweilen selbst von den Anen.
8. Todenschilde, die in den Kirchen aufgehangen sind. Fast allezeit ist auch das Wappen der Gemahlin oder der Gemahlinnen in kleinen gemahlten Schildchen mit am Todenschilde. Da diese Schildchen nur durch eingeleimte hölzerne Zapfen angefügt sind, so können sie, wenn man die Todenschilde, um sie frisch mahlen zu lassen, herabnimmt, leicht unter einander vermengt werden. Auf diesen Fall hat man zu denken, wenn die Wappen der Gemahlinnen an den Todenschilden den Heyrathsbriefen oder andern glaubwürdigen Dokumenten widersprechen[1].
9. Sterbetafeln einer Familie, die an den Wänden der Kirchen aufgehangen sind.
10. Grabmäler.
11. Leichensteine.
12. Epitaphien überhaupt. Bey diesen 3 leztern Arten von Denkmälern findet man gemeiniglich auch Wappen.

  1. Ein Beispiel hievon steht in meiner Hist. Holzschuher. in der Vorrede S. 9 f.